18.08.2017

Meldung, Steuerrecht

Hohe Zinsen bleiben vorerst bestehen

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hält den Steuerzinssatz von 6 Prozent noch für verfassungsgemäß. Eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützte Musterklage wurde damit in erster Instanz abgewiesen.

Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, beispielsweise für das Steuerjahr 2015 also am 01.04.2017. Der hohe Zinssatz besteht bereits seit mehr als 50 Jahren. Da die Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,25 % pro Monat bzw. 3 % pro Jahr ein.

Muss nun der BFH entscheiden?

Die hiergegen gerichtete Klage vom  BdSt wurde nun vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16) abgewiesen. Das Finanzgericht Münster hält den Steuerzinssatz von 6 Prozent noch für verfassungsgemäß. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen und damit den Weg zum höchsten deutschen Steuergericht freigemacht. Der Bund der Steuerzahler wird gemeinsam mit den Klägern die Urteilsgründe prüfen und dann wahrscheinlich Revision einlegen.

(BdSt, PM vom 17.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

vortosmedia/123rf.com


31.10.2024

BFH zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für Photovoltaikanlagen

Der BFH entschied, dass die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für steuerfreie Photovoltaikanlagen wegen nachträglicher Regelungen rechtlich zweifelhaft ist.

weiterlesen
BFH zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für Photovoltaikanlagen

Meldung

©Sondem/fotolia.com


31.10.2024

BGH bestimmt Leitentscheidungsverfahren im Scraping-Komplex

BGH erklärt Datenklau per Scraping zum Präzedenzfall: Können Betroffene Schadensersatz für verlorene Kontrolle über ihre Daten fordern?

weiterlesen
BGH bestimmt Leitentscheidungsverfahren im Scraping-Komplex

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


30.10.2024

Körperschaftsteuer: Zuwendung an EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Hamburg wertet die Gewinnverschiebung an eine EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung.

weiterlesen
Körperschaftsteuer: Zuwendung an EWIV als verdeckte Gewinnausschüttung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank