Das Finanzgericht Münster hält den Steuerzinssatz von 6 Prozent noch für verfassungsgemäß. Eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützte Musterklage wurde damit in erster Instanz abgewiesen.
Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, beispielsweise für das Steuerjahr 2015 also am 01.04.2017. Der hohe Zinssatz besteht bereits seit mehr als 50 Jahren. Da die Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,25 % pro Monat bzw. 3 % pro Jahr ein.
Muss nun der BFH entscheiden?
Die hiergegen gerichtete Klage vom BdSt wurde nun vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16) abgewiesen. Das Finanzgericht Münster hält den Steuerzinssatz von 6 Prozent noch für verfassungsgemäß. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen und damit den Weg zum höchsten deutschen Steuergericht freigemacht. Der Bund der Steuerzahler wird gemeinsam mit den Klägern die Urteilsgründe prüfen und dann wahrscheinlich Revision einlegen.
(BdSt, PM vom 17.08.2017 / Viola C. Didier)