In einem aktuellen Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg stritten die Beteiligten darüber, ob der Kläger Absetzungen für Abnutzungen (AfA) geltend machen oder ob der Betriebsausgabenabzug an § 160 Abgabenordnung (AO) versagt werden durfte.
Der Kläger betrieb ein Restaurant, in welchem er umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen ließ. Insgesamt zahlte er hierfür 48.000 Euro netto in bar. Im Rahmen seiner Steuererklärungen machte er AfA für diese Renovierung geltend, welche das Finanzamt versagte.
Kein Erfolg vor dem FG
Ein Verlangen der Finanzbehörde gemäß § 160 AO nach Benennung des Empfängers einer Zahlung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger den Bezug zu Unrecht nicht versteuert oder berechtigte Zweifel – z.B. wegen unüblicher Modalitäten – bestehen, dass der angebliche Rechnungssteller der tatsächliche Zahlungsempfänger ist, stellte das FG Hamburg mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. 6 K 249/15) klar.
Hohe Barzahlungen sind unüblich
Unüblich ist eine Geschäftsabwicklung insbesondere dann, wenn trotz der Angabe einer Kontonummer auf den Rechnungen hohe Barzahlungen an Personen geleistet werden, deren Identität der Steuerpflichtige vor der Übergabe der Gelder nicht überprüft hat und es keine schriftlichen Vertragsunterlagen gibt, so dass eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unmöglich ist. Steht fest, dass der Steuerpflichtige selbst nur einen sehr niedrigen persönlichen Steuersatz hat, ist der Betriebsausgabenabzug regelmäßig in voller Höhe zu versagen, so das FG.
(FG Hamburg, NL vom 10.10.2016 / Viola C. Didier)