• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Höheres Kurzarbeitergeld durch Sozialschutz-Paket-II

08.05.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Höheres Kurzarbeitergeld durch Sozialschutz-Paket-II

Beitrag mit Bild

©Jarun Ontakrai/123rf.com

Die Koalitionsfraktionen wollen die sozialen Folgewirkungen der Corona-Pandemie erneut mit weiteren sozialpolitischen Maßnahmen abfedern und haben dazu einen Gesetzentwurf (19/18966) für ein Sozialschutz-Paket-II vorgelegt.

Das Paket enthält unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Es wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Diese Regelung gilt bis Ende 2020. Außerdem werden für Beschäftigte aller Berufe in Kurzarbeit ab dem 01.05. bis zum 31.12.2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten geöffnet. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei der vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens.

Ferner gibt es eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes um drei Monate für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 endet.

Videokonferenzen bei Arbeits- und Sozialgerichten

Arbeits- und Sozialgerichte sollen in der mündlichen Verhandlung leichter mit Videokonferenzen arbeiten können. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Gleiches gilt für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse und des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen.

Weitere Verbesserungen durch das Sozialschutz-Paket-II

Schülern sowie Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen, soll auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen eine Versorgung mit Mittagessen zukommen. Dies soll entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten gelten.

Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte soll sichergestellt werden, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

(Dt. Bundestag, hib vom 06.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Deutscher Anwaltverlag)“


Weitere Meldungen


Interview

Dr. Ines Marin, Carola Stark


04.07.2025

„Wenn Standardlösungen an Grenzen stoßen: Herausforderungen von Tochtergesellschaften bei der Umsetzung konzernweiter Compliance-Vorgaben“

Im Interview erklären Carola Stark und Dr. Ines Marin, warum zentrale Compliance-Vorgaben oft an lokalen Realitäten scheitern und welche praxisnahen Lösungen sich für Tochtergesellschaften bewährt haben.

weiterlesen
„Wenn Standardlösungen an Grenzen stoßen: Herausforderungen von Tochtergesellschaften bei der Umsetzung konzernweiter Compliance-Vorgaben“

Rechtsboard

Der Betrieb


04.07.2025

Betriebsratsamt schützt nicht vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Die Wahl in den Betriebsrat schützt befristet Beschäftigte nicht vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Befristung.

weiterlesen
Betriebsratsamt schützt nicht vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Meldung

©vege/fotolia.com


04.07.2025

Geopolitik und Risiken bilanzieren: IDW-Hinweis für Unternehmen

Der neue IDW-Hinweis bietet praxisnahe Orientierung für eine realitätsnahe, IFRS-konforme Darstellung der Risiken und finanziellen Lage.

weiterlesen
Geopolitik und Risiken bilanzieren: IDW-Hinweis für Unternehmen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank