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10.12.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Höheres Elterngeld durch Umsatzbeteiligungen?

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten. Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus. Der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen.

Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin aus dem Umland von Bremen. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie eine Grundvergütung von 3.500 € pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 € und 2.300 € pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.

Umsatzbeteiligungen als „sonstige Bezüge“

Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ gelten und das Elterngeld damit nicht erhöhen. Als laufende Bezüge kann es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

Entscheidend fürs Elterngeld: Monatliche Zahlungen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt (Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19). Es handelt sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt werden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

(LSG Niedersachsen-Bremen, PM vom 09.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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