26.04.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Höherer Mindestlohn in der Pflege

Beitrag mit Bild

© Kzenon/fotolia.com

Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt: Ab 1. Januar 2018 soll der Mindestlohn auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten steigen. In zwei Schritten soll er bis Januar 2020 weiter wachsen und dann 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten betragen.

„Ich freue mich, dass sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne geeinigt hat. Pflege ist kein Beruf wie jeder andere“, kommentierte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles die Entscheidung. „Der Bedarf an guter, qualifizierter und motivierter Arbeit wächst in allen Pflegebereichen. Der Mindestlohn ist ein Beitrag dazu, die Qualität in diesem Berufsfeld zu sichern und faire Wettbewerbsbedingungen für die Einrichtungen zu schaffen.“

Erhöhungsschritte bis 2020

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten derzeit rund 900.000 Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

West

ab 01.11.2017: 10,20 Euro (Steigerung: 0 %)

ab 01.01.2018: 10,55 Euro (Steigerung: 3,4 %)

ab 01.01.2019: 11,05 Euro (Steigerung: 4,7 %)

ab 01.01.2020: 11,35 Euro (Steigerung: 2,7 %)

Ost

ab 01.11.2017: 9,50 Euro (Steigerung: 0 %)

ab 01.01.2018: 10,05 Euro (Steigerung: 5,8 %)

ab 01.01.2019: 10,55 Euro (Steigerung: 5,0 %)

ab 01.01.2020: 10,85 Euro (Steigerung: 2,8 %)

Die bereits begonnene Angleichung der Löhne in Ost und West wird damit weitergeführt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

(BMAS, PM vom 25.04.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nikola Hertel


06.12.2024

Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Darlehensvereinbarungen zwischen natürlichen und nahestehenden Personen sind immer wieder ein relevantes Thema.

weiterlesen
Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


06.12.2024

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.

weiterlesen
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


06.12.2024

22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank