30.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Höherer Mindestlohn für Steinmetze

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Der Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erhöht sich ab November.

Ab November gelten im gesamten Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk höhere Mindestlöhne: 11,30 Euro in den alten und 10,90 Euro in den neuen Bundesländern. Damit liegt der Mindestlohn über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde.

Die rund 11.000 Steinmetze und Steinbildhauer erhalten ab 1. November 2015 einen höheren Mindestlohn. Die Tarifparteien im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk hatten im Februar 2015 einen Änderungstarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen geschlossen. Im Juli beantragten sie, den neuen Mindestlohntarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche zu erstrecken.

Alle Betriebe müssen zahlen

Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Ab Mai 2018 gelten 11,40 Euro im gesamten Bundesgebiet.

Gesetzlicher Mindestlohn gilt seit 2015

In Deutschland gilt seit dem 01.01.2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31.12.2016 erlaubt.

(Bundesregierung/ Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Hausbau, Bausparen, Bausparvertrag, Immobilien, Immobilienkredit
©magele-picture/fotolia.com


22.03.2023

Zur Restnutzungsdauer eines Mietobjekts

Das FG Münster stellt klar, dass die Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden kann.

Zur Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Der Betrieb

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App