30.10.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Höherer Mindestlohn für Steinmetze

Beitrag mit Bild

Der Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erhöht sich ab November.

Ab November gelten im gesamten Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk höhere Mindestlöhne: 11,30 Euro in den alten und 10,90 Euro in den neuen Bundesländern. Damit liegt der Mindestlohn über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde.

Die rund 11.000 Steinmetze und Steinbildhauer erhalten ab 1. November 2015 einen höheren Mindestlohn. Die Tarifparteien im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk hatten im Februar 2015 einen Änderungstarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen geschlossen. Im Juli beantragten sie, den neuen Mindestlohntarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche zu erstrecken.

Alle Betriebe müssen zahlen

Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Ab Mai 2018 gelten 11,40 Euro im gesamten Bundesgebiet.

Gesetzlicher Mindestlohn gilt seit 2015

In Deutschland gilt seit dem 01.01.2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31.12.2016 erlaubt.

(Bundesregierung/ Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

Grundsteuer


15.04.2026

Grundsteuer: Tatsächliche Fläche zählt

Bei der Grundsteuer zählt die wirkliche Fläche, nicht automatisch die amtlich mitgeteilte Grundstücksgröße, so das Niedersächsische Finanzgericht.

weiterlesen
Grundsteuer: Tatsächliche Fläche zählt

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


15.04.2026

AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG soll den Diskriminierungsschutz durch längere Fristen und erweiterte Benachteiligungsverbote verbessern.

weiterlesen
AGG-Reform geplant: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gem. § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht