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14.03.2022

Meldung, Steuerrecht

Höhere Strafen für organisierte Steuerhinterziehung

Der Bundesrat setzt sich weiterhin dafür ein, die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung zu erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten zu verbessern. Am 11.03.2022 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung erneut in den Deutschen Bundestag einzubringen.

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©stadtratte/fotolia.com

Den besondere Unrechtsgehalt der bandenmäßigen Steuerhinterziehung bildet das derzeitige Recht nicht ausreichend ab. Eine erhöhte Strafe droht bisher nur, wenn es um Umsatz- oder Verbrauchssteuern geht – zum Beispiel bei organisiertem Zigarettenschmuggel oder Umsatzsteuerkarussellen.

Steuerhinterziehung hat viele Gesichter

Aber auch Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen müssen nach Ansicht des Bundesrates ausreichend geahndet werden: Auch sie werden durch professionelle Täter systematisch geplant und in konspirativer, teils internationaler Zusammenarbeit durchgeführt – durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen, Verlegung von Organisationseinheiten ins Ausland, Einschaltung von Treuhändern und weitere Serviceprovider.

Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwert die Aufklärung der Taten. Sie führt nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten steuerehrlicher Unternehmen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Regelbeispiel ausweiten

Der Bundesrat schlägt daher vor, im Regelbeispiel des § 370 Abgabenordnung die Einschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu streichen und durch den allgemeinen Begriff ‚Steuern‘ zu ersetzen. Über den Verweis auf den Straftatenkatalog des § 100a Strafprozessordnung wären dann auch erweiterte Ermittlungsmethoden möglich – zum Beispiel Telefonüberwachung.

Der Gesetzentwurf geht nun an die Bundesregierung. Sie verfasst dazu eine Stellungnahme. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.


Bundesrat vom 11.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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