• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte

03.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte

Beitrag mit Bild

Menschen mit Behinderung haben es trotz Qualifikation schwer, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Daher hat der Gesetzgeber für sie einen besonderen Kündigungsschutz geschaffen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit der richtigen Berechnung der Abfindungen schwerbehinderter Beschäftigter befasst, die wegen der Einstellung der PKW-Produktion am Opel-Standort Bochum ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Das Arbeitsgericht Bochum hatte den Klägern im Herbst 2015 Abfindungen in der Höhe zugesprochen, wie sie sich ohne Berücksichtigung der mit der Schwerbehinderung verbundenen Möglichkeit des frühzeitigen Renteneintritts nach der Formel eines im Übrigen für wirksam erachteten Sozialtarifvertrages ergeben hätten. Damit stiegen die individuellen Abfindungsleistungen teils um mittlere fünfstellige Beträge.

Anpassung der Abfindung gerechtfertigt

Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Berufung der Adam Opel AG keinen Erfolg (Urteil vom 02.06.2016, Az. LAG 11 Sa 1344/15). Nach Auffassung der Richter liegt in der Berechnung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung der vorzeitigen Rentenbezugsmöglichkeit für schwerbehinderte Beschäftigte eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kläger könnten daher – wie vom Arbeitsgericht entschieden – eine Anpassung der Abfindung nach oben verlangen.

Landesarbeitsgericht folgt EuGH und BAG

Das Gesamtvolumen des Sozialtarifvertrags von rund 550 Mio. werde durch die Anpassung der Abfindungsbeträge für schwerbehinderte Beschäftigte zwar um rund 17 Mio. überschritten. Dies stelle sich jedoch in der Relation noch als hinnehmbare Erhöhung dar. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah sich mit dieser Entscheidung auf der Linie des EuGH (Urt. v. 06.12.2012 – C 152/11, Rechtssache Odar) und des BAG (Urt. v. 17.11.2015 – 1 AZR 938/13), deren dortige Erwägungen in Teilen übertragen werden könnten.

Die Revision zum BAG wurde in allen Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 (LArbG Hamm, PM vom 02.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


12.02.2026

Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG ist eine eigenständige Pflicht, verleiht ihm jedoch keine verfahrensrechtliche Stellung im Grunderwerbsteuerverfahren.

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Meldung

©sdecoret/fotolia.com


12.02.2026

Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Der Gesetzentwurf legt fest, wie die Vorgaben der KI-Verordnung national umgesetzt werden, bestimmt zuständige Behörden und schafft Rechtssicherheit.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)