• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte

03.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte

Beitrag mit Bild

Menschen mit Behinderung haben es trotz Qualifikation schwer, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Daher hat der Gesetzgeber für sie einen besonderen Kündigungsschutz geschaffen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich mit der richtigen Berechnung der Abfindungen schwerbehinderter Beschäftigter befasst, die wegen der Einstellung der PKW-Produktion am Opel-Standort Bochum ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Das Arbeitsgericht Bochum hatte den Klägern im Herbst 2015 Abfindungen in der Höhe zugesprochen, wie sie sich ohne Berücksichtigung der mit der Schwerbehinderung verbundenen Möglichkeit des frühzeitigen Renteneintritts nach der Formel eines im Übrigen für wirksam erachteten Sozialtarifvertrages ergeben hätten. Damit stiegen die individuellen Abfindungsleistungen teils um mittlere fünfstellige Beträge.

Anpassung der Abfindung gerechtfertigt

Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Berufung der Adam Opel AG keinen Erfolg (Urteil vom 02.06.2016, Az. LAG 11 Sa 1344/15). Nach Auffassung der Richter liegt in der Berechnung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung der vorzeitigen Rentenbezugsmöglichkeit für schwerbehinderte Beschäftigte eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kläger könnten daher – wie vom Arbeitsgericht entschieden – eine Anpassung der Abfindung nach oben verlangen.

Landesarbeitsgericht folgt EuGH und BAG

Das Gesamtvolumen des Sozialtarifvertrags von rund 550 Mio. werde durch die Anpassung der Abfindungsbeträge für schwerbehinderte Beschäftigte zwar um rund 17 Mio. überschritten. Dies stelle sich jedoch in der Relation noch als hinnehmbare Erhöhung dar. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah sich mit dieser Entscheidung auf der Linie des EuGH (Urt. v. 06.12.2012 – C 152/11, Rechtssache Odar) und des BAG (Urt. v. 17.11.2015 – 1 AZR 938/13), deren dortige Erwägungen in Teilen übertragen werden könnten.

Die Revision zum BAG wurde in allen Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 (LArbG Hamm, PM vom 02.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nicole Wolf-Thomann


20.10.2026

Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG tritt bislang kraft Gesetzes ein, sobald eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dieser Automatismus ist eine ständige Quelle von Rechtsunsicherheit.

weiterlesen
Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


20.10.2026

Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Gesundheits-Apps sind trotz medizinischem Nutzen nicht automatisch umsatzsteuerfrei, wenn keine persönliche medizinische Betreuung erfolgt.

weiterlesen
Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


20.10.2026

Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Trotz hoher Erwerbsbeteiligung bleiben Frauen in Deutschlands Führungsetagen deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht