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15.09.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Hochwasser: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Wenige Tage nach dem Bundestag hat am 10.09.2021 auch der Bundesrat dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Es enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen der Hochwasserkatastrophe zu bewältigen, unter anderem die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

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©alphaspirit /123rf.com

Nach dem „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‚Aufbauhilfe 2021‘ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021“ wird unter anderem ein nationaler Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe 2021“ geschaffen. Dieser ist durch den Bund mit 30 Mrd. Euro ausgestattet und dient der Finanzierung von Soforthilfen für Privathaushalte, Unternehmen und anderen Einrichtungen.

Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt

Zudem wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vorübergehend ausgesetzt, die von den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind. Voraussetzung ist, dass aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten bestehen, dass das betreffende Unternehmen sanierbar ist. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen Luft verschaffen.

Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Daneben beinhaltet das Gesetz eine Reihe weiterer Maßnahmen, um den Wiederaufbau zu unterstützen und zu beschleunigen, etwa im Bauplanungs-, Eisenbahn- und Bundesfernstraßenrecht. Im Telekommunikationsgesetz hat man zudem die Grundlage für das Aussenden öffentlicher Katastrophen-Warnmeldungen mittels Cell Broadcasting (CB) verankert.

Der Bundestagsbeschluss enthält auch mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Er verpflichtet Einreisende aus dem Ausland, künftig generell einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorzulegen.

Arbeitgeberabfrage

In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dürfen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befragen. Die Information soll dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, beispielsweise Dienstpläne zu organisieren. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10.07.2021 und befristet bis 01.05.2022.


Bundesrat vom 10.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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