In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg stritten der Kläger, ein türkischstämmiger Transportfahrer und dessen Arbeitgeber, ein Unternehmen im Bereich der Patiententransporte, über die fristlose Kündigung. Der Mann hatte mit dem Hitlergruß einen Kollegen beleidigt.
Bei einer Betriebsversammlung war es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden gekommen. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein heil, du Nazi!“ Nachdem der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Es lag ein wichtiger Kündigungsgrund vor
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg beendete die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung (Urteil 12 Ca 348/15 vom 20.10.2016). Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht der erkennenden Kammer einen wichtigen Kündigungsgrund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe „Du bist ein heil, du Nazi“. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.
Keine Frage der Abstammung
Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn „nur“ als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.
(ArbG Hamburg, PM vom 20.10.2016 / Viola C. Didier)