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13.07.2021

Meldung, Steuerrecht

Historische Einigung auf Mindeststeuersatz für multinationale Unternehmen

Die Europäische Kommission hat die am 10.07.2021 erzielte Einigung der G20 auf einen weltweiten Mindeststeuersatz begrüßt. Die Finanzministerinnen und -minister der G20 und die Zentralbanken wollen den internationalen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung fairer und stabiler gestalten.

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©Piccolo/fotolia.com

Mit diesem beispiellosen Konsens wird eine grundlegende Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems in Gang gebracht. EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni, der an den Gesprächen in Venedig teilnahm, erklärte: „Die G20 haben der historischen globalen Einigung über die Unternehmenssteuerreform zugestimmt, die vergangene Woche erzielt wurde und nun von 132 Ländern unterstützt wird. Damit ist ein mutiger Schritt unternommen, der noch vor wenigen Monaten unmöglich schien. Dies ist ein großer Erfolg für die Steuerfairness, die soziale Gerechtigkeit und das multilaterale System.“

Digitalsteuer-Pläne auf Eis

Die Arbeiten der EU-Kommission an einem Vorschlag für eine Digitalsteuer als eine neue Eigenmittelabgabe ruhen nun zunächst bis zum Herbst. Bis dahin soll es auf OECD/G20-Ebene eine endgültige Einigung zu den Beschlüssen der G20 geben. Die Staats- und Regierungschefs der EU hatten der EU-Kommission im Juli 2020 ursprünglich das Mandat erteilt, bis Juni 2021 einen Vorschlag für eine solche neue Eigenmittelabgabe vorzulegen.

Mindeststeuersatz beträgt 15 %

Die G20 haben sich darauf geeinigt, Besteuerungsrechte neu zu verteilen. Dies bedeutet, dass die weltweit größten Unternehmen künftig überall dort Steuern zahlen müssen, wo sie Umsätze erwirtschaften. Gleichzeitig soll ein weltweiter effektiver Mindeststeuersatz von nicht weniger als 15 % dazu beitragen, aggressive Steuerplanung einzudämmen. Dies ist das Ende des Wettbewerbs um die niedrigsten Körperschaftsteuersätze. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen nun zwei zentrale Aspekte:

  1. Die Anpassung der internationalen Regeln für die Verteilung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen zwischen den Ländern. Dies trägt den sich wandelnden Geschäftsmodellen – beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung. Nach den neuen Regeln findet eine Umverteilung des Anteils an den überschüssigen Gewinnen der multinationalen Unternehmen statt, in denen die Verbraucher oder Nutzer ansässig sind.
  2. Die Sicherstellung, dass multinationale Unternehmen ihren gesamten Gewinn jedes Jahr zu einem effektiven Mindeststeuersatz versteuern. Dieser soll mindestens 15 % betragen. Er gilt dann für alle multinationalen Konzerne, die einen weltweiten Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erwirtschaften.

Die technischen Einzelheiten werden in den kommenden Monaten ausgehandelt, um im Oktober schließlich zu einer endgültigen Einigung zwischen allen 139 Mitgliedern des inklusiven Rahmens zu gelangen.


EU-Kommission vom 12.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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