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19.04.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat einige grundsätzliche Erläuterungen zur Prüfung sowie Hinweise vor allem zur Vermeidung häufig festzustellender Fehlerquellen veröffentlicht.

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anutaray/123RF.com

Die Ausgestaltung der Prüfung nach § 11 VerpackG erfolgt durch die von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) herausgegebenen Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung (§ 26 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG). Der durch die Prüfleitlinien vorgegebene Umfang der Prüfung hat sich seit dem Jahr 2019 deutlich erhöht, indem die Prüfleitlinien nahezu jährlich aktualisiert und erweitert wurden. Die jetzt beabsichtigten Änderungen gemäß der Konsultationsfassung (vgl. Stellungnahme der WPK und BStBK vom 21.09.2023) sind noch nicht veröffentlicht worden. Hintergrund der Aktualisierungen ist nach Aussagen der ZSVR die teils nicht zufriedenstellende Qualität der Prüfung oder Berichterstattung der Prüfer.

Vermeidung häufiger Fehlerquellen

Um dem entgegenzuwirken, hat die ZSVR nun einige grundsätzliche Erläuterungen zur Prüfung sowie Hinweise vor allem zur Vermeidung häufig festzustellender Fehlerquellen veröffentlicht.

Die WPK unterstützt das Bestreben der ZSVR nach einer Verbesserung der Prüfungsqualität. Die WP/vBP-Prüfung trägt entscheidend zum gesamtwirtschaftlichen Ziel der Verringerung der Systemunterbeteiligung durch beteiligungspflichtige Hersteller bei. In ihren Stellungnahmen hat die WPK aber auch ausdrücklich auf die berufsrechtlichen Grenzen der vom Gesetz vorgesehenen Prüfleitlinien hingewiesen.

Deregistrierung bei Aufgabe der Prüfungstätigkeit nach dem VerpackG

Die ZSVR moniert unter anderem die vielen „Karteileichen“ in dem von ihr geführten Prüferregister. Im Jahr 2022 hätten nur 49 % der registrierten Prüfer eine oder mehrere Vollständigkeitserklärungen abgegeben. Dies erschwert es prüfungspflichtigen Unternehmen, einen Prüfer zu finden, der tatsächlich bereit ist, derartige Prüfungen durchzuführen.

Ab dem Jahr 2025 muss eine große Anzahl von Herstellern nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ebenfalls auf diesen Prüferpool zurückgreifen. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich Prüfer, die beabsichtigen, künftig keine Prüfungen nach dem VerpackG oder EWKFondsG durchzuführen, aus dem Register entfernen lassen. Dies erfolge einfach und unkompliziert, so die ZSVR. Eine erneute Registrierung sei jederzeit möglich.

Eintragung als Prüfer nach dem VerpackG und EWKFondsG

Die WPK hat zudem die von ihr angebotene „Suche nach Spezialkenntnissen“, welche das öffentliche Berufsregister ergänzt, um Prüfungen nach dem VerpackG und dem EWKFondsG erweitert. WP/vBP können sich hier eintragen, um so von prüfungspflichtigen Unternehmen besser gefunden und gezielt angesprochen werden zu können.


WPK vom 17.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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