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01.12.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

©lukszczepanski/fotolia.com

Im Vorgriff auf den künftigen Anwendungsbereich des durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie novellierten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das am 13.01.2018 in Kraft tritt, hat die BaFin ein überarbeitetes Merkblatt veröffentlicht.

Das Merkblatt enthält Hinweise zu den einzelnen Zahlungsdiensten, zu den Bereichsausnahmen, zum E-Geld-Geschäft und zu den für Institute zugelassenen Tätigkeiten. Darüber hinaus werden die Erlaubnispflicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Registrierungspflicht für Nur-Kontoinformationsdienste sowie die Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2 und 3 ZAG erörtert. Das Merkblatt schließt mit Angaben zur Veröffentlichung und Information nach Maßgabe von § 2 Absatz 4 ZAG. Es ersetzt das Merkblatt, das die BaFin im Jahr 2011 zum ZAG veröffentlicht hatte.

Das BaFin-Merkblatt finden Sie hier.

(BaFin, PM vom 29.11.2017 / Viola C. Didier)


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