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07.06.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Hinweise zum Ende der Corona-Zuschussprogramme

Zum Ende der Corona-Zuschussprogramme am 30.06.2022 ergeben sich eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es wichtig, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden.

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Seit über zwei Jahren unterstützen die Corona-Zuschussprogramme, insbesondere die Überbrückungs- und Neustarthilfen, betroffene Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen. Über 2 Millionen Anträge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30.06.2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hin.

Fristende der laufenden Zuschussprogramme

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15.06.2022.

Abwicklung der Programme

Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30.06.2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13.06.2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.

Fristwahrender Bescheid

Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30.06.2022 erfolgen.

Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich

Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30.06.2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20.06.2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss man die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktieren. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.

Weitere Hinweise und Fristen der Corona-Zuschussprogramme, die unbedingt beachtet werden müssen, finden Sie auf der Webseite der WPK.


WPK vom 03.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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