• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hinterziehungszinsen: „Tatsächliche Verständigung“ mit dem Finanzamt möglich?

01.06.2018

Meldung, Steuerrecht

Hinterziehungszinsen: „Tatsächliche Verständigung“ mit dem Finanzamt möglich?

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sog. „tatsächlichen Verständigung“ zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein können.

Der Kläger betreibt einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2009 Steuern hinterzogen hatte, deren Höhe allerdings nicht mehr zweifelsfrei aufklärbar war. Der Kläger und das Finanzamt einigten sich daher in einer schriftlich dokumentierten sog. „tatsächlichen Verständigung“ dahingehend, dass nicht verbuchte Einnahmen anzusetzen und die Gewinne um die vereinbarten Beträge (rund 100.000 € pro Jahr) zu erhöhen seien.

Streit über Inhalt der Vereinbarung

Nach Bestandskraft der entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen fest (rund 9.800 €). Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, weil nach seiner Auffassung im Rahmen der tatsächlichen Verständigung ein Zahlungsbetrag festgelegt worden sei, der auch die Hinterziehungszinsen habe beinhalten sollen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Klage (über die noch nicht entschieden ist) und stellte außerdem einen Antrag beim Finanzamt auf Erlass der Hinterziehungszinsen. Gegen die Ablehnung dieses Erlassantrags hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben, die nun vom FG abgewiesen wurde.

Vereinbarung wäre nicht zulässig

Im Urteil vom 12.04.2018 (6 K 2254/17) erklärt das FG Rheinland-Pfalz, dass die schriftlich abgefasste tatsächliche Verständigung keine Vereinbarung zu den Hinterziehungszinsen enthalte. Eine wie auch immer geartete mündliche Zusage sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Unabhängig davon wäre eine solche (mündliche wie schriftliche) Vereinbarung auch gar nicht zulässig und daher – jedenfalls für das Gericht – ohnehin nicht bindend.

Keine „Einigung“ über Hinterziehungszinsen

Denn eine tatsächliche Verständigung oder Zusage sei allenfalls in Bezug auf einen unklaren Sachverhalt oder bei Entscheidungen zulässig, bei denen der Finanzverwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zustehe. Bei reinen Rechtsfragen hingegen könnten solche Vereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht getroffen werden. Die Rechtsfolge, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung – die hier aufgrund der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide feststehe – zwingend Hinterziehungszinsen festgesetzt werden müssten, ergebe sich bereits aus dem Gesetz und sei daher einer Einigung nicht zugänglich.

Kontext der Entscheidung

Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung bei Verdacht einer Steuerhinterziehung kann es zu einer schriftlichen tatsächlichen Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt kommen, weil die Sachverhalte teils lange zurückliegen und mitunter sehr schwierig zu ermitteln sind (z.B. bei Auslandssachverhalten). Bei diesem Verfahren ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung weder schriftlich noch mündlich der Verzicht des Finanzamtes auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sein kann. Bei der Auslotung der Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung sollte der Steuerpflichtige in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung – zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten vor dem Finanzgericht – daher berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung zwingend noch Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.

(FG Rheinland-Pfalz, PM vom 30.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


08.04.2026

SFDR-Reform: IDW fordert präzisere Regeln

Die vorgeschlagene SFDR-Überarbeitung geht aus Sicht des IDW in die richtige Richtung; zentrale Begriffe sind aber nicht ausreichend geklärt.

weiterlesen
SFDR-Reform: IDW fordert präzisere Regeln

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


07.04.2026

Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Neue Regeln verschärfen Kontrolle, Sanktionen und Vorgaben für Ökodesign-Produkte sowie Energieverbrauchskennzeichnungen.

weiterlesen
Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Steuerboard

Alexander Tegge


07.04.2026

BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23, DB 2026 S. 912) entschied der BFH, dass es sich bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung handelt.

weiterlesen
BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)