• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hinterziehungszinsen bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen

20.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Hinterziehungszinsen bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Beitrag mit Bild

Die Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen.

Das Finanzgericht Münster hat zur Berechnung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen Stellung genommen.

Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten waren, über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, woraufhin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt aber noch Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete.

Vorsatz war evident

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter führten im Urteil vom 20.04.2016 (Az. 7 K 2354/13 E) aus, dass der Erblasser durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen habe. Insbesondere aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt sei ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt gewesen, sodass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt habe.

Zinsen sind nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen

Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen seien, sei nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr berechnete das Gericht für jeden Vorauszahlungszeitpunkt den Vorauszahlungsbetrag, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 15.06.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


02.10.2024

Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für Photovoltaik erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen.

weiterlesen
Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com


02.10.2024

Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Der EuGH muss Fragen zur Berechnung der Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern nach einem Betriebsübergang klären.

weiterlesen
Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Steuerboard

Dr. Erik Muscheites / Dr. Laurenz Lipp


01.10.2024

EU/EWR-Familienstiftungen: Erklärungs- und Anzeigepflichten und die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Escape-Klausel

In der Praxis ist festzustellen, dass bei inländischen Stiftern, Bezugsberechtigten oder Anfallsberechtigten von ausländischen Familienstiftungen häufig Unsicherheiten darüber bestehen, ob und wann eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

weiterlesen
EU/EWR-Familienstiftungen: Erklärungs- und Anzeigepflichten und die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Escape-Klausel

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank