• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hinterbliebenenversorgung: Spätehenklausel stellt Diskriminierung dar

05.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Hinterbliebenenversorgung: Spätehenklausel stellt Diskriminierung dar

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, an die Witwe seines ehemaligen Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen, obwohl diese durch eine „Spätehenklausel“ ausgeschlossen war.

Ein Arbeitgeber hatte seinem ehemaligen Mitarbeiter Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine „Spätehenklausel“, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahrs geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der mittlerweile verstorbene Arbeitnehmer nicht, weshalb der Arbeitgeber sich weigerte, eine Witwenrente an die Witwe zu zahlen. Diese zog vor Gericht.

Keine Rechtfertigung der Benachteiligung wegen des Alters

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Witwe Erfolg (Urteil 3 AZR 137/13 vom 04.08.2015). Die „Spätehenklausel“ ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde durch die „Spätehenklausel“ unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Die Benachteiligung kann weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG liegen nicht vor. Die „Spätehenklausel“ führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

(BAG / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©gguy/fotolia.com


11.05.2026

Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Bei Cum-Ex-Geschäften soll verhindert werden, dass Beteiligte ihre Vergütung behalten können, nur weil sie bereits vor der Steuererstattung gezahlt wurde.

weiterlesen
Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


11.05.2026

Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

Das neue Gesetz weitet den Verbraucherschutz bei Krediten aus, erfasst künftig auch Kleinkredite und zinsfreie Finanzierungen.

weiterlesen
Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


08.05.2026

BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

Die neusten Entscheidungen des BGH zeigen, dass Gerichte die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nicht zu eng auslegen dürfen.

weiterlesen
BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht