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25.09.2015

Meldung, Steuerrecht

Hilfe für Flüchtlinge: Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Der Betrieb

Viele Unternehmen helfen den ankommenden Flüchtlingen mit Spenden und Sponsoring. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements hat sich das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben zu Vereinfachungen geäußert.

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18.02.1998 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung wie z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Behandlung von Spendenkonten

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Weitere Details finden Sie im BMF-Schreiben IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 vom 22.09.2015.

(BMF/ Viola C. Didier)


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