Die CDU-CSU-Fraktion des Deutschen Bundestags lud Verbände zu einer Anhörung zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ein. Schwerpunkte der Sitzung waren vornehmlich die Vorschriften zum Verlustausgleich, zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnausschüttungen, zur Definition von Umsatzerlösen sowie zur Inanspruchnahme von Offenlegungsbefreiungen.
Die europäische Bilanzrichtlinie 2013/34/EU ersetzte die 4. und 7. EG-Richtlinie und macht Vorgaben zu den Bilanzierungsvorschriften für den Einzel- und Konzernabschluss in den Mitgliedstaaten der EU. Sie muss bis zum 16.06.2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich, auch in Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer, in der Anhörung zu den einzelnen Stufen des Gesetzesvorhabens geäußert. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Bilanzanalyse entscheidende Vorgaben, die vom DStV kritisiert wurden, sind jedoch weiterhin im Gesetzentwurf enthalten.
Definition der Nettoumsatzerlöse
Vom DStV besonders kritisch gesehen wird die Erweiterung der Definition der Nettoumsatzerlöse. Nach dem Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Erträge aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens in den Nettoumsatzerlösen erfasst werden. Eine Beschränkung auf solche aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist nicht vorgesehen. Nach Ansicht des DStV würde dies zu einem Verlust der Aussagekraft der Gewinn- und Verlustrechnung führen.
Außerordentliche Aufwendungen und Erträge in GuV
Die Vorschriften der Bilanzrichtlinie lassen die GuV-Position des außerordentlichen Ergebnisses, wie es derzeitig in Deutschland unter dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anzugeben ist, nicht mehr zu. Der DStV machte jedoch darauf aufmerksam, dass außerordentliche Aufwendungen und Erträge entscheidende Informationen für die Bilanzanalyse enthalten und befürwortete daher eine zwingende Angabe als Aufgliederung der zugehörigen GuV-Position. Der Gesetzgeber wird sich hier jedoch mit der Angabe außergewöhnlicher Posten im Anhang begnügen. Die freiwillige Aufgliederung bleibt jedoch möglich. Eine Anpassung der Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung des neuen Gliederungsschemas soll nicht erfolgen.
(Deutscher Steuerberaterverband e.V. / Viola C. Didier)