26.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Hessisches FG präzisiert Cum-ex-Geschäfte

Beitrag mit Bild

Cum-ex-Geschäfte haben die Gefahr doppelter Anrechnung einmal erhobener Kapitalertragsteuer.

Das Hessische Finanzgericht hat eine Klage wegen Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag mit Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ohne Dividende abgewiesen. Aktienkäufer müssen bei Cum-Ex-Geschäften den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer führen.

Hintergrund der Cum-ex-Geschäfte ist der Handel von Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von Kapitalertragsteuer in sich trägt.

Voraussetzungen für die Kapitalertragsteuererhebung

Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 10.02.2016  (Az. 4 K 1684/14) fußt auf mehreren Kernaussagen. Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien werde wirtschaftliches Eigentum an den Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben. Der Eigentumsübergang tritt erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktie ein, so die Richter. Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG liege nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende / Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich sei zusätzlich, dass die mit der Nettodividende / Kompensationszahlung belastete Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von der die Steuer einzubehalten ist. Auf die tatsächliche Abführung der Steuer durch die Depotbank an die Finanzbehörde kommt es dagegen nicht an.

Steuerbescheinigung nach Anscheinsbeweis

Dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer begehrenden Aktienkäufer obliegt die Feststellungslast für die Erhebung der Abzugssteuer, stellte das FG klar. Die Kapitalertragssteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2, 3 EStG liefert bei Zahlungen der Nettodividende durch eine inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer

Aktienkäufer muss den Vollbeweis führen

Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruchs erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, wird dieser Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und kommt nicht zum Tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine sog. Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt wird. In diesen Fällen obliegt es dem die Anrechnung begehrenden Aktienkäufer, den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zu führen.

(FG Hessen, PM vom 18.02.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Bianca Disch


24.03.2026

Entstrickungsbesteuerung trotz fortbestehender Verstrickung?

Am 17.03.2026 fand in Berlin die sechste WIN Tax Conference unter dem Motto „Tax in Action“ statt, eine Veranstaltung mit spannenden Vorträgen und Podiumsdiskussionen mit hochkarätigen Referentinnen und Referenten aus Finanzverwaltung, Unternehmen und Beratung.

weiterlesen
Entstrickungsbesteuerung trotz fortbestehender Verstrickung?

Meldung

©olando/fotolia.com


24.03.2026

BGH: Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

Der BGH hat entschieden, dass private Kläger u.a. aus dem Pariser Klimaabkommen keinen Anspruch gegen Autohersteller aufs „Verbrenner-Aus“ ableiten können.

weiterlesen
BGH: Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

Meldung

©Andriy Popov/123rf.com


24.03.2026

Homeoffice: Rückkehr ins Büro braucht mehr als eine Ansage

Weniger Homeoffice und mehr Büropräsenz funktioniert nur, wenn sie gut begründet, fair gestaltet und alltagstauglich umgesetzt wird.

weiterlesen
Homeoffice: Rückkehr ins Büro braucht mehr als eine Ansage
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)