26.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Hessisches FG präzisiert Cum-ex-Geschäfte

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Cum-ex-Geschäfte haben die Gefahr doppelter Anrechnung einmal erhobener Kapitalertragsteuer.

Das Hessische Finanzgericht hat eine Klage wegen Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag mit Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ohne Dividende abgewiesen. Aktienkäufer müssen bei Cum-Ex-Geschäften den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer führen.

Hintergrund der Cum-ex-Geschäfte ist der Handel von Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von Kapitalertragsteuer in sich trägt.

Voraussetzungen für die Kapitalertragsteuererhebung

Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 10.02.2016  (Az. 4 K 1684/14) fußt auf mehreren Kernaussagen. Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien werde wirtschaftliches Eigentum an den Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben. Der Eigentumsübergang tritt erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktie ein, so die Richter. Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG liege nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende / Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich sei zusätzlich, dass die mit der Nettodividende / Kompensationszahlung belastete Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von der die Steuer einzubehalten ist. Auf die tatsächliche Abführung der Steuer durch die Depotbank an die Finanzbehörde kommt es dagegen nicht an.

Steuerbescheinigung nach Anscheinsbeweis

Dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer begehrenden Aktienkäufer obliegt die Feststellungslast für die Erhebung der Abzugssteuer, stellte das FG klar. Die Kapitalertragssteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2, 3 EStG liefert bei Zahlungen der Nettodividende durch eine inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer

Aktienkäufer muss den Vollbeweis führen

Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruchs erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, wird dieser Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und kommt nicht zum Tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine sog. Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt wird. In diesen Fällen obliegt es dem die Anrechnung begehrenden Aktienkäufer, den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zu führen.

(FG Hessen, PM vom 18.02.2016/ Viola C. Didier)


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