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20.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Herstellung privater Raubkopien: Fristlose Kündigung?

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Der Betrieb

Ein Grund zur fristlosen Kündigung kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung des dienstlichen Computers auf dienstliche DVD- bzw. CD-Rohlinge kopiert.

So lautete das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.2015 (Az. 2 AZR 85/15) im Fall eines in bei einem Oberlandesgericht beschäftigten „IT-Verantwortlichen“. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die Verwaltung des „ADV-Depots“. Damit war die Bestellung von Zubehör wie CDs und DVDs verbunden. Bei einer Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines von ihm genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass der Mann in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet hatte. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Es erfolgte die außerordentliche fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers.

LAG hält Kündigung für unwirksam

Das Landesarbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam an, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag der Kläger zu den Kopiervorgängen geleistet habe. Er hatte auch für Kollegen Raubkopien erstellt. Zudem habe der Arbeitgeber lediglich eigene Ermittlungen – ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden – durchgeführt. Im Übrigen habe er gegenüber den anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen.

BAG bestätigt die fristlose Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung. Eine (fristlose) Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von Raubkopien ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Keine Gleichbehandlung bei verhaltensbedingten Kündigungen

Die fristlose Kündigung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber Ermittlungen selbst angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen. Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen der Arbeitgeber gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung.

(BAG / Viola C. Didier)


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