21.03.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Hersteller haften für Recycling

Verpackungsentsorgung bleibt Herstellersache: Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat zwei Klagen gegen die Systembeteiligungspflicht deutlich abgewiesen. Damit stärkt es die Rolle der Zentralen Stelle Verpackungsregister und setzt auf eine einheitliche, abstrakte Betrachtungsweise bei der Einordnung von Verpackungen.

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Verpackungen müssen auch dann systembeteiligt werden, wenn sie typischerweise beim Endverbraucher anfallen – unabhängig vom Einzelfall, dies hat das Verwaltungsgericht Osnabrück klargestellt und mit Urteilen vom 19.03.2025 (7 A 157/23 und 7 A 162/23) die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abgewiesen. Gegenstand war die Einordnung von Produktverpackungen als systembeteiligungspflichtig nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG). Geklagt hatten Hersteller von Lackfarben sowie von Salatmayonnaise, die sich gegen die Pflicht zur Finanzierung des Verpackungsrecyclings wehrten.

Streitpunkt: Systembeteiligungspflicht

Gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG müssen Verkaufs- und Umverpackungen am dualen System beteiligt werden, wenn sie typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dabei zählen neben privaten Haushalten auch vergleichbare Anfallstellen wie Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe oder Handwerksbetriebe.

Die Kläger argumentierten, dass bei der Einordnung die konkreten Umstände ihrer Verpackungen berücksichtigt werden müssten – etwa Vertriebskanäle, Material oder Volumen. Sie kritisierten, dass die ZSVR sich pauschal auf einen von der Gesellschaft für Packungsmarktforschung (GVM) erstellten Katalog stütze, ohne den Einzelfall ausreichend zu prüfen.

Gericht folgt der abstrakten Betrachtung

Das Gericht folgte der Argumentation der ZSVR. Eine abstrakt-typisierende Betrachtung sei sachgerecht und notwendig, um Rechtsklarheit und Gleichbehandlung zu gewährleisten. Der GVM-Katalog diene dabei als bindende Verwaltungsvorschrift, auf die sich die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung stützen durfte. Maßgebliches Kriterium sei die Füllgröße der Verpackung, anhand derer sich die Entsorgungswahrscheinlichkeit im privaten Bereich bestimmen lasse.

Veröffentlichung der Feststellungsbescheide rechtmäßig

Auch der Antrag der Kläger auf Rücknahme der Veröffentlichung der Feststellungsbescheide wurde abgelehnt. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf der Website der ZSVR, da die Entscheidungen über die Einordnung der Verpackungen über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.


VG Osnabrück vom 19.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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