15.01.2019

Meldung, Steuerrecht

Herrenabend als Betriebsausgabe?

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, wurden ausschließlich Männer eingeladen. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Partnerschaft machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten. Daher seien sie auch voll abzugsfähig.

Zurückverweisung vom BFH

Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 19.11.2013 (10 K 2346/11 F) abgewiesen. Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke entgegen. Auf die Revision der Klägerin wurde diese Entscheidung mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2016 (VIII R 26/14) aufgehoben. Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot kommt nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wird. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Aufwendungen waren gemischt veranlasst

In seiner neuen Entscheidung vom 31.07.2018 (10 K 3355/16 F,U)  ließ das Finanzgericht Düsseldorf die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt.

(FG Düsseldorf, NL vom 09.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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