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25.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter: Steuergeheimnis verletzt?

Beitrag mit Bild

Die Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das Steuergeheimnis.

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit vier Urteilen entschieden.

In den zugrunde liegenden Verfahren hatten Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bei dem jeweils für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt beantragt, ihnen die Steuerkontoauszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen. Sie beabsichtigen, mit Hilfe der steuerlichen Unterlagen zu ermitteln, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen. Das Land machte dagegen geltend, die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an die Insolvenzverwalter verletze das Steuergeheimnis.

OVG hält an bisheriger Rechtsprechung fest

Das OVG Nordrhein-Westfalen hielt mit Urteilen 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14 und 8 A 1126/14 vom 24.11.2015 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der geltend gemachte Informationsanspruch nach dem IFG NRW in derartigen Fällen grundsätzlich besteht. Zur Begründung hat der vorsitzende Richter ausgeführt, der Anspruch werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abgabenordnung (AO) keinen Akteneinsichtsanspruch im Steuerverwaltungsverfahren vorsehe. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO stehe der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht entgegen.

Steuergeheimnis wird von Herausgabe der Steuerkontenauszüge nicht berührt

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Das schließe auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. „Geheimnisse“ ein, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich sei. Nach § 97 InsO sei der Schuldner ohnehin verpflichtet, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Aus diesen Regelungen sei insgesamt zu schließen, dass das Steuergeheimnis bei einer Herausgabe der Steuerkontenauszüge an den Insolvenzverwalter nicht berührt werde, soweit diese die Insolvenzmasse beträfen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

(OVG NRW, PM vom 24.11.2015/ Viola C. Didier)


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