• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig

06.09.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig

Mit Erfolg haben sich der Betriebsrat und sein Vorsitzender im Eilverfahren gegen ein dem Betriebsratsvorsitzenden erteiltes Hausverbot gewandt.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Die Arbeitgeberin, ein u.a. am Flughafen Frankfurt am Main tätiges Catering-Unternehmen für Fluggesellschaften, hatte ihrem Betriebsrat ein Hausverbot mit der Begründung ausgesprochen, der Betriebsratsvorsitzende habe Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen. Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Die Arbeitgeberin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Sie leitete ferner beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein.

Hausverbot ist Behinderung der Betriebsratsarbeit

Auf Antrag des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden wurde der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände am Standort Frankfurt am Main zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 28.08.2023 (16 TaBVGa 97/23) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Hessische Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stelle eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen müsse der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte, sei im Übrigen nach den Umständen des Falles nicht festzustellen.

Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.


LAG Hessen vom 04.09.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com


05.02.2025

BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Mit dem JStG 2024 wurde der Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz erweitert; hierzu gibt es nun eine Klarstellung vom BMF.

weiterlesen
BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Meldung

©fotomek/fotolia.com


05.02.2025

BGH zu Negativzinsen auf Bankguthaben

Die aktuelle Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Bankkunden und setzt ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz im Finanzsektor.

weiterlesen
BGH zu Negativzinsen auf Bankguthaben

Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com


04.02.2025

Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Unternehmen müssen tatsächliche Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden – rund drei Viertel sind dazu nicht oder nur teilweise in der Lage.

weiterlesen
Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank