Der BGH hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Handelsvertreterverträgen beschäftigt.
Handelsvertreter unterliegen (nur) während der Vertragszeit einem aus § 86 Abs. 1 Satz 2 HGB abgeleiteten gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Um sich auch nach Vertragsbeendigung vor Wettbewerb durch die mit den eigenen Produkten, Vermarktungsstrategien und Kunden vertrauten Handelsvertreter zu schützen, vereinbaren Unternehmer teilweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit ihren Handelsvertretern.
Enge Grenzen bei der Vertragsgestaltung
Für derartige Abreden gelten bereits im individualvertraglichen Bereich enge Grenzen (§ 90a Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB); auch verpflichtet das Gesetz den Unternehmer zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB). Sofern das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in einem vom Unternehmer vorformulierten Handelsvertretervertrag enthalten ist, muss die Bestimmung zudem AGB-rechtlichen Anforderungen standhalten. Der BGH hat mit Urteil vom 03.12.2015 einmal mehr aufgezeigt, dass diese nicht zu unterschätzen sind. Erfahren Sie mehr über das Urteil in der Kurzkommentierung von RAin Dr. Sonja Ackermann, M.Jur. (Oxford) in DER BETRIEB vom 03.06.2016, Heft 22, Seite 1306 f. sowie online: DB1204239.