• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Handelsrechtliche Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen

02.11.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

Handelsrechtliche Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen

Der Versicherungsfachausschuss des IDW (VFA) hat anlässlich der gegenwärtigen vielschichtigen wirtschaftlichen Entwicklungen einen Fachlichen Hinweis zur handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB erarbeitet.

Beitrag mit Bild

ilixe48/123rf.com

Nach § 341b Abs. 2 Satz 1 HGB sind auf Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 256 HGB (strenges Niederstwertprinzip) anzuwenden, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.

Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB

Nach dem für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens geltenden § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind bei Kapitalanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (d.h. insb. Dauerhalteabsicht und -fähigkeit), bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Kapitalanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, können gemäß § 341b Abs. 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden (gemildertes Niederstwertprinzip). Die Feststellung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung ist grundsätzlich für jede einzelne gehaltene Kapitalanlage (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) gesondert zu treffen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten musste sich der VFA mit der handelsrechtlichen Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB befassen und hat einen entsprechenden Fachlichen Hinweis dazu erarbeitet.

Fachlicher Hinweis des VFA

In dem fachlichen Hinweis stellt der VFA klar, dass die in der Vergangenheit ergänzend zur IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auslegung des § 341b HGB (neu) (IDW RS VFA 2) veröffentlichten versicherungsspezifischen Auslegungen des VFA weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere die Anwendung der Aufgreifkriterien für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (Berichterstattung über die 149. VFA-Sitzung) sowie die Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands von Versicherungsunternehmen bei Ratingverschlechterungen (Berichterstattung über die 176. VFA-Sitzung).

Die zentralen Ausführungen aus den unterschiedlichen Veröffentlichungen des VFA werden hierzu zusammenfassend wiedergegeben. Darüber hinaus hat der VFA weitere Konkretisierungen bzw. Klarstellungen zur Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen ergänzt.


IDW vom 28.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com


22.06.2026

Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Verletzt ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten, darf die DRV die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte schätzen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Meldung

©GregBrave/fotolia.com


22.06.2026

DAX-Konzerne: Fortschritte bei der Frauen-Förderung

Der Frauenanteil in den obersten Führungsebenen der DAX-Konzerne ist gestiegen, dennoch bleiben Frauen im Top-Management deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
DAX-Konzerne: Fortschritte bei der Frauen-Förderung

Steuerboard

David Hötzel / Elisabeth Märker


19.06.2026

Warum Ihr Steuerberater Sie bittet, mit der Einbringung Ihrer Immobilien-GmbH in Ihre Holding-KG noch ein paar Tage zu warten

Manchmal entscheidet im Steuerrecht der Kalender. Genau in einer solchen Situation befinden sich derzeit Gesellschafter, die ihre Immobilien-GmbH in eine personenidentische GmbH & Co. KG einbringen wollen (Verlängerung der Beteiligungskette).

weiterlesen
Warum Ihr Steuerberater Sie bittet, mit der Einbringung Ihrer Immobilien-GmbH in Ihre Holding-KG noch ein paar Tage zu warten
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht