Welche handelsrechtlichen Neuerungen sind künftig bei der Abschlussprüfung von Non-PIE zu beachten?
Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) tritt am 17.06.2016 in Kraft. Die Neuregelungen betreffen sowohl Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE) als auch Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (Non-PIE), sowie deren Abschlussprüfer. Darüber hinaus gelten für PIE und deren Abschlussprüfer unmittelbar die Anforderungen der EU-Abschlussprüferverordnung. In diesem Zusammenhang hat die WPK einen Überblick über die handelsrechtlichen Neuerungen erstellt, die künftig bei der Abschlussprüfung von Non-PIE zu beachten sind.
Kaum neue Anforderungen im HGB
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AReG für die Prüfung von Non-PIE wenig neue materielle Anforderungen im HGB vorsieht. Hervorzuheben sind diesbezüglich das Verbot der sogenannten Big4-only-Klausel, die Möglichkeit, einen ergänzenden Hinweis auch im Falle von eingeschränkten Bestätigungsvermerken oder Versagungsvermerken aufzunehmen, sowie Regelungen zum Bestätigungsvermerk im Falle von Joint Audits. Weitere Änderungen betreffen überwiegend Klarstellungen und Konkretisierungen der bislang schon gelebten Praxis.
(WPK vom 01.06.2016/ Viola C. Didier)