Seit dem 03.12.2018 gilt die EU-Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts.
Ziel der Verordnung ist es, dass Anbieter Online-Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat genauso behandeln müssen wie ihre nationalen Kunden. Dies betrifft sowohl die Preisgestaltung als auch sonstige Verkaufsbedingungen wie die Zahlung per Kreditkarte.
Ende des ungerechtfertigten Geoblockings
Neben dem Ende der Roaming-Gebühren, den neuen Datenschutzbestimmungen und der Möglichkeit für die Bürger, mit ihren Online-Inhalten zu reisen, ist das Ende des ungerechtfertigten Geoblockings wohl die wichtigste Initiative, die den digitalen Binnenmarkt realisiert und konkrete Vorteile für Bürger und Unternehmen bringt.
Bundesnetzagentur für Überwachung zuständig
Die Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung der Verordnung zuständig und müssen Stellen benennen, die mit der Durchsetzung betraut sind. In Deutschland wird die Bundesnetzagentur für die Überwachung der Verordnung zuständig sein.
(EU-Kommission, PM vom 30.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)