• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Halbierung der Dienstwagensteuer für Elektrofahrzeuge

10.08.2018

Meldung, Steuerrecht

Halbierung der Dienstwagensteuer für Elektrofahrzeuge

Beitrag mit Bild

©estations/fotolia.com

Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 01.08.2018 eine weitere Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag auf den Weg gebracht. Damit mehr Elektroautos als Dienstwagen zum Einsatz kommen, soll ab 2019 für sie nur noch der halbe Listenpreis gelten.

Bisher müssen Arbeitnehmer, die ihre Firmenwagen privat nutzen, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen (Batterieelektro-, Plug-In-Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen) als Dienstwagen, die vom 01.01.2019 bis einschließlich 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, soll durch diese Gesetzesänderung halbiert werden. Der Nachteilsausgleich für die Kosten des Batteriesystems wird für diesen Zeitraum ausgesetzt. Er gilt für alle vor dem 01.01.2019 und nach dem 31.12.2021 angeschafften Fahrzeuge jedoch weiter.

Mobilität der Zukunft

„Die Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen konnten im ersten Halbjahr 2018 deutlich gesteigert werden. Die jetzt von der Bundesregierung beschlossene Halbierung der Dienstwagensteuer für diese Fahrzeuge begrüßen wir ausdrücklich“, betont der Präsident des Verbandes der Internationalen  Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK). „Diese Regelung, das dynamisch wachsende Modellangebot und die Verbesserung der Ladeinfrastruktur werden aus unserer Sicht für eine deutliche Steigerung der Zulassungszahlen sorgen und einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der mit der Elektromobilität verbundenen umweltpolitischen Ziele leisten.“

(VDIK, PM vom 01.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht