• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hakenkreuz am Arbeitsplatz als schwere Pflichtverletzung

03.04.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Hakenkreuz am Arbeitsplatz als schwere Pflichtverletzung

Beitrag mit Bild

©Pixelot/fotolia.com

Führt ein Mitarbeiter das Hakenkreuz-Symbol am Arbeitsplatz offen vor, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Ein Außendienstmitarbeiter im Ordnungsamt las in seiner Pause während der Dienstzeit in Hitlers ‚Mein Kampf’. Das Hakenkreuz auf dem Einband war offen sichtbar. Der diensthabende Schichtleiter forderte ihn erfolglos auf, das Buch wegzustecken. Sein Arbeitgeber, das Land Berlin, kündigte ihm fristlos.

Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag

Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg (Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.09.2017 – 10 Sa 899/17). Der Mitarbeiter verletze auf schwerwiegende Weise eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Er verstoße gegen den TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder), wonach er sich mit seinem gesamten Verhalten zu freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen habe. Das Hakenkreuz sei eines der zentralen Symbole des NS-Regimes und gesetzlich verboten. Auch wenn der Mann behaupte, dass ihm die Bedeutung des Hakenkreuzes und des Buches nicht bewusst gewesen sei, ändere das nichts. Auch das gedankenlose Mitführen von Nazisymbolen verharmlose das NS-Regime und verhöhne dessen Millionen von Opfern.

Besonderes Bewusstsein im öffentlichen Dienst

Der Mitarbeiter habe das Buch vor dem Schichtleiter und in Gegenwart der Kollegen offensichtlich vorgeführt. Das lasse sich nur mit Besitzerstolz erklären oder mit dem klaren Willen zur Provokation. Hier zeige sich eine Einstellung, die verdeckt durchscheinen lasse, dass er mit der Verwendung nationalsozialistischer Symbole keine besonderen Probleme habe. Das sei auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bereits in hohem Maße verwerflich. Erst recht gelte das aber für einen Mitarbeiter des Allgemeinen Ordnungsdienstes eines Bezirksamtes. Er sei als uniformierter Vertreter des Landes Berlin dazu aufgerufen, Verstöße gegen die Rechtsordnung festzustellen und zu ahnden.

(Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht (DAV), PM vom 26.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.05.2025

BFH stärkt veranlassungsbezogene Gewinnermittlung

Der BFH klärt die Rolle des § 1 Abs. 5 AStG: Die Vorschrift ist keine eigenständige Gewinnermittlungsmethode, sondern eine reine Einkünftekorrekturvorschrift.

weiterlesen
BFH stärkt veranlassungsbezogene Gewinnermittlung

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


07.05.2025

Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die Rechte geschädigter Unternehmen auf Informationszugang im Kartellrecht gestärkt.

weiterlesen
Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank