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07.01.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich

Wer als Geschäftsführer in ein betrügerisches Anlagesystem involviert ist, kann sich nicht durch Rücktritt seiner Verantwortung entziehen. Der BGH stellt klar, dass die Geschäftsführerhaftung über die Amtszeit hinausreicht, insbesondere, wenn der Schaden schon während der aktiven Zeit vorbereitet wurde.

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©Dan Race/fotolia.com

Auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt kann ein ehemaliger Geschäftsführer für Schäden aus einem betrügerischen Anlagesystem der Gesellschaft haften. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.12.2025 (II ZR 114/24) entschieden und die Voraussetzungen dafür konkretisiert.

Hintergrund: Betrügerisches Anlagesystem über zwei Gesellschaften

Im Zentrum des Falls steht ein Anlagesystem, das über eine Schweizer AG und deren deutsche Tochtergesellschaft betrieben wurde. Der beklagte frühere Geschäftsführer war sowohl für die AG als auch für die GmbH in leitender Funktion tätig. Die Gesellschaften warben unter irreführenden Angaben und ohne erforderliche Genehmigungen um Anlegergelder. Sowohl die schweizerische Finanzmarktaufsicht als auch die deutsche BaFin griffen ein, nachdem gravierende Unregelmäßigkeiten bekannt wurden. Die Klägerin hatte im Dezember 2020 (nach dem Ausscheiden des beklagten Geschäftsführers) eine stille Beteiligung über 30.000 € gezeichnet und klagte nun auf Schadensersatz.

BGH: Mitwirkung reicht für Haftung aus

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG, das den Beklagten zur Zahlung verurteilt hatte. Maßgeblich sei, dass der Beklagte als Geschäftsführer und Verwaltungsrat in führender und unerlässlicher Rolle ein von Anfang an betrügerisches Anlagemodell mitgestaltet habe. Das Modell sei allein auf Täuschung und Schädigung der Anleger ausgerichtet gewesen. Eine solche Beteiligung begründe eine deliktische Haftung nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung, auch über die Amtszeit hinaus.

Entscheidend war, dass der Vertrag mit der Klägerin noch während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten in die Wege geleitet wurde. Bereits vor seinem Ausscheiden hatte die Klägerin ein erstes Vertragsangebot erhalten. Dass sie erst später den finalen Vertrag unterzeichnete, ändere nichts an der frühzeitigen Anbahnung. Der Schaden sei daher in einem vom Beklagten geschaffenen und geförderten Gefahrenbereich entstanden mit der Folge einer anhaltenden persönlichen Haftung.


BGH vom 22.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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