• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

17.10.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

Beitrag mit Bild

©marteck/fotolia.com

Haftet der Erwerber eines Betriebs im Insolvenzverfahren für Versorgungsanwartschaften der Mitarbeiter? Das Bundesarbeitsgericht hat den EuGH in zwei Verfahren, die sich um diese Frage drehen, um eine Vorabentscheidung zur Auslegung zweier EU-Richtlinien ersucht.

Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden – erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

Kläger verlangt höhere Betriebsrente

Ein Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente i. H. v. ca. 145,00 Euro und vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung – eine Altersrente i. H. v. ca. 817,00 Euro. Bei deren Berechnung legte der PSV – wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen – das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren; diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte.

Problem: keine unverfallbare Anwartschaft

Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.

Keine Chance nach deutschem Recht

Nach der derzeitigen – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte würden die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Das BAG möchte in den Beschlüssen vom 16.10.2018 (3 AZR 139/17 (A) und 3 AZR 878/17 (A)) wissen, ob eine solche einschränkende Geltung von § 613a Abs. 1 BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG im Einklang steht und ob ggf. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorliegend unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf diesen berufen kann.

Das BAG hat am selben Tag mehrere gleichgelagerte Verfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

(BAG, PM vom 16.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Fachmodul Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com


30.06.2026

Homeoffice: Wann der Weg zum Mittagessen versichert ist

Beim Mittagessen im Homeoffice zählt für den Versicherungsschutz vor allem der betriebliche Zusammenhang, entschied das Hessische LSG.

weiterlesen
Homeoffice: Wann der Weg zum Mittagessen versichert ist

Meldung

©faithie/123rf.com


30.06.2026

ISSA 5000: IAASB erläutert Anwendung der Wesentlichkeit

Die neuen FAQs zur ISSA 5000 sind eine wichtige Orientierungshilfe für alle, die sich mit Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung befassen.

weiterlesen
ISSA 5000: IAASB erläutert Anwendung der Wesentlichkeit

Hans-Peter Löw


29.06.2026

Auskunftsanspruch und Equal Pay im Spannungsfeld von EU-Recht und nationalem Recht

In einer Entscheidung vom 25. Juni 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob auch einer freien Mitarbeiterin ein Auskunftsanspruch nach dem EntgtranspG zustehe, obwohl das Gesetz seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Arbeitnehmer begrenzt. Das BAG hat den Auskunftsanspruch gewährt, da die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei, die unter den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff falle. Dieser sei

weiterlesen
Auskunftsanspruch und Equal Pay im Spannungsfeld von EU-Recht und nationalem Recht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht