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29.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Haftung des Arbeitnehmers im Falle sog. Spoofings?

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©Jamrooferpix/fotolia.com

Beim „Spoofing“ wird die Identität einer Person verschleiert durch Vortäuschung einer anderen, beispielsweise eines Anrufers oder E-Mail-versenders. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass eine Kassiererin für die telefonische Weitergabe von 124 Prepaidkarten-Codes an einen Betrüger, der sie mittels Spoofing getäuscht hat, nicht haften muss.

Die Kassiererin in einer Tankstelle wurde an ein bis zwei Tagen eingearbeitet. Dabei ist ihr die Betriebsanweisung mitgeteilt worden, Telefonkarten nicht am Telefon herauszugeben. Eines Abends gegen 22:49 Uhr erhielt sie einen Anruf von einer männlichen Person, die sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft ausgab. Er erklärte, dass eine Systemumstellung vorgenommen werden solle, womit eine andere Firma, und zwar diejenige, die für Betreuung des gesamten Betriebssystems der Tankstelle zuständig war, beauftragt sei. Diese würde sich kurze Zeit später telefonisch melden. Um 22:51 Uhr erhielt sie den Anruf einer weiteren männlichen Person, die sich als Mitarbeiter der beauftragten Firma ausgab. Diese gab an, dass sämtliche 30-Euro-Prepaidtelefonkarten durch neue ersetzt werden müssten.

Versicherung geht gegen Arbeitnehmerin vor

Die Kassiererin scannte daraufhin insgesamt 124 Prepaidkarten zu je 30 Euro ein, druckte die jeweils 14stelligen Codes aus und gab dem Anrufer sämtliche Prepaid-Codes telefonisch bekannt. Bei den Anrufen handelte es sich um einen Betrug, durch den ein Schaden von 3.720 Euro entstand. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich um einen Fall von sog. Spoofing handelte, bei dem eine falsche Telefonnummer des Anrufers angezeigt wurde. Die Klägerin, eine Versicherung, erstattete der Inhaberin der Tankstelle diesen Schaden und nimmt die beklagte Arbeitnehmerin aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Keine ungewöhnliche Sorgfaltspflichtverletzung

Die Klage hatte vor dem LArbG Düsseldorf keinen Erfolg (Urteil vom 29.08.2017 – 14 Sa 334/17). Die Klägerin hatte die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Nach dem Arbeitsvertrag komme daher eine Haftung nur noch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht. Diese habe nicht vorgelegen. Die Kassiererin habe in der konkreten Situation die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. In der doppelten Anrufsituation habe sie sich in einer strukturellen Unterlegenheit gegenüber den Anrufern befunden, die den Betrugsversuch professionell vorbereitet hatten. Ein ganz entscheidender Aspekt dafür, dass die Kassiererin die Anrufe für echt halten durfte, sei zur Überzeugung des Gerichts folgender Punkt gewesen: Bei Eingabe der 124 Karten in das System fragte dieses die Kassiererin – anders als sonst – nicht, ob die Eingabe aufgrund telefonischer Anfrage erfolgte. Nach den zwei angeblich von der Telefongesellschaft und des Systembetreibers der Tankstelle erfolgten Anrufen durfte die Kassiererin jedenfalls aufgrund dieses weiteren Umstandes davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hatte, selbst wenn generell eine Herausgabe der Codes der Telefonkarten auf telefonische Anweisung nicht erfolgen sollte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

(LArbG Düsseldorf, PM vom 29.08.2017 / Viola C. Didier)


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