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20.05.2016

Meldung, Steuerrecht

Hälftige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Das häusliche Arbeitszimmer ist häufig Anlass für Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit, können sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 Euro jeweils nur zur Hälfte geltend machen.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall war der Kläger hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt und daneben als Versicherungsmakler gewerblich tätig. Die Klägerin unterhielt ausschließlich einen Gewerbebetrieb als Versicherungsmaklerin. Beide Eheleute nutzten in ihrer zusammen angemieteten Wohnung einen Raum als gemeinsames Arbeitszimmer und machten die Aufwendungen hierfür in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Höchstbetrag von 1.250 Euro bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit und im Übrigen keine Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.

Keine Abzugsbeschränkung für selbstständige Ehefrau

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 15.03.2016 (Az. 11 K 2425/13 E,G), dass die Klägerin die hälftigen Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen kann. Eine Beschränkung greife nicht, weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Dabei schätzte das Gericht den Nutzungsanteil der Eheleute mangels anderer Anhaltspunkte auf jeweils 50 Prozent.

Abzugsbeschränkung ist objektbezogen

Demgegenüber seien die auf den Kläger entfallenden Aufwendungen nicht vollständig abzugsfähig, weil der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt. Da ihm sein Arbeitgeber für die Bürotätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte, kann der Kläger insgesamt nur 1.250 Euro für das Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings entfällt auf seinen Anteil am Arbeitszimmer nur der hälftige Höchstbetrag von 625 Euro, weil die Abzugsbeschränkung objektbezogen zu verstehen ist. Dieser Betrag ist jeweils zur Hälfte den gewerblichen und den nichtselbstständigen Einkünften des Klägers zuzuordnen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 17.05.2016 / Viola C. Didier)


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