• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Hackerangriff auf Rechnungen: Wer haftet wirklich?

11.02.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Hackerangriff auf Rechnungen: Wer haftet wirklich?

Ein aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zeigt, dass Unternehmen für unzureichenden Datenschutz beim Versand von Rechnungen haften können.

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss er nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen, wenn dieser die Rechnung ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht. Dies hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 18.12.2024 (12 U 9/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, ein Unternehmen für Haustechnik, führte Installationsarbeiten für die Beklagte aus und stellte dafür drei Abschlagsrechnungen. Die ersten beiden Rechnungen beglich die Beklagte ordnungsgemäß. Die dritte Rechnung über ca. 15.000 Euro wurde per E-Mail als PDF-Anhang verschickt, war jedoch durch einen Dritten unbemerkt manipuliert worden. Die Beklagte überwies den Betrag auf das Konto eines unbekannten Dritten, wodurch die Klägerin keine Zahlung erhielt.

Das Landgericht entschied zunächst, dass die Beklagte den Betrag erneut zahlen müsse, da die Zahlung an einen unberechtigten Dritten nicht zur Erfüllung der Forderung führte. Zudem verneinte es eine Pflichtverletzung der Klägerin, da die eingesetzten Schutzmaßnahmen – eine Transportverschlüsselung per SMTP über TLS – als ausreichend angesehen wurden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. Es stellte zwar fest, dass die Zahlung an den unbekannten Dritten keine Erfüllung der Werklohnforderung bewirkte. Allerdings könne sich die Beklagte auf einen Schadensersatzanspruch berufen und müsse daher nicht erneut zahlen.

Dieser Anspruch ergebe sich aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO, da die Klägerin gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen habe. Insbesondere sei die verwendete Transportverschlüsselung nicht ausreichend gewesen, um den Schutz der personenbezogenen Daten der Beklagten sicherzustellen.

Bedeutung der Entscheidung

Nach Auffassung des OLG müssen Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Eine Transportverschlüsselung reicht nicht aus, wenn das finanzielle Risiko für Kunden hoch ist. In solchen Fällen sei eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich. Unternehmen müssen bei der elektronischen Übermittlung sensibler Daten proaktiv handeln, um Betrug durch Manipulationen vorzubeugen. Auch kleinere Betriebe können verpflichtet sein, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen oder alternative Übermittlungswege wie den Postversand zu nutzen.


OLG Schleswig-Holstein vom 07.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Katharina Pichler


10.06.2026

Anrechnung auf nur zukünftige Zugewinnausgleichsforderung macht Grundstücksübertragung zur Anschaffung

Die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Beratungspraxis oft der entscheidende Hebel für steuerfreie Grundstücksveräußerungen – und kann durch güterrechtliche Vereinbarungen häufig unbemerkt wieder neu anlaufen.

weiterlesen
Anrechnung auf nur zukünftige Zugewinnausgleichsforderung macht Grundstücksübertragung zur Anschaffung

Meldung

peshkova/123rf.com


10.06.2026

KI verändert die deutsche Wirtschaft schneller als erwartet

Viele Unternehmen investieren gezielter in KI, qualifizieren ihre Mitarbeitenden und bauen erste Governance-Strukturen auf.

weiterlesen
KI verändert die deutsche Wirtschaft schneller als erwartet

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


10.06.2026

Lohngleichheit: EU macht Druck

Die Entgelttransparenz-Richtlinie macht deutlich, dass faire Bezahlung nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit ist, sondern auch der Wettbewerbsfähigkeit.

weiterlesen
Lohngleichheit: EU macht Druck
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht