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12.06.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

GWB-Novelle holt Wettbewerbsrecht ins digitale Zeitalter

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Zerbor/fotolia.com

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitete Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-Novelle) ist in Kraft. Vor dem Hintergrund zunehmend digitalisierter Märkte schafft die 9. GWB-Novelle einen modernen wettbewerblichen Rahmen.

„Die GWB-Novelle schafft ein modernes Wettbewerbsrecht für unser digitales Zeitalter“, erklärt Staatssekretär Matthias Machnig. „Bei der Erarbeitung der Novelle hatten wir die Herausforderungen im Blick, die sich durch die Digitalisierung im Wettbewerb stellen. Daten sind heute ein sehr wertvoller Rohstoff. Das zeigt sich immer wieder bei Firmenübernahmen: Unternehmen, die kaum Umsatz erwirtschaften, erzielen dennoch Spitzenpreise beim Verkauf. Denken Sie an die WhatsApp-Übernahme durch Facebook, bei der fast 20 Milliarden US-Dollar flossen.“

Bundeskartellamt hat mehr Prüfungsbefugnisse

Bislang waren der Fusionskontrolle des Bundeskartellamts hier die Hände gebunden. Diese Fessel ist gelöst: Ab jetzt können Übernahmen von über 400 Millionen Euro geprüft werden – unabhängig von Umsatzzahlen. Neben dem Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten kann das Bundeskartellamt in Zukunft auch Phänomene wie Netzwerk- und Skaleneffekte berücksichtigen, wenn es die Marktbeherrschung von Unternehmen prüft. „Die GWB-Novelle ist ein wichtiger Schritt hin zu einem Ordnungsrahmen für die digitalisierte Wirtschaft“, so Machnig.

Haftung für Kartellverstöße erweitert

Die 9. GWB-Novelle schließt darüber hinaus bestehende Rechtslücken, die die Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften und Rechtsnachfolgern für Kartellverstöße von Tochtergesellschaften bzw. erworbenen Unternehmen betreffen. Damit soll verhindert werden, dass sich Unternehmen künftig Geldbußen in Millionenhöhe entziehen können, indem sie nachträglich umstrukturieren oder Vermögen verschieben. Gleichzeitig setzt die GWB-Novelle die EU-Richtlinie zum Kartell-Schadensersatz in deutsches Recht um.

(BMWi, PM vom 09.06.2017/ Viola C. Didier)


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