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24.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gutscheinaktion: Verstoß gegen Buchpreisbindung?

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Der Betrieb

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Der Online-Buchhändler Amazon verkauft über seine Website preisgebundene Bücher. Über das „Trade-in-Programm“ können Kunden dort gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 Euro auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei Amazon eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung.

BGH bestätigt Börsenverein

Der BGH hat mir Urteil vom 23.07.2015 (Az. I ZR 83/14) entschieden, dass Amazon mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt hat, weil Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben wurden, ohne dass dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Verbindliche Preise für ein besseres Buchangebot

Der Zweck der Buchpreisbindung bestehe darin, so die Richter, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch.

Es fehlt an der Gegenleistung

Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbstständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird. Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlte es im Streitfall.

(BGH / Viola C. Didier)


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