Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen, so das FG Kiel.
Mit Urteil vom 10.03.2017 (2 K 118/16) hat das Finanzgericht Kiel entschieden, dass Entgelte, die für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur gezahlt werden, im Jahr des Zuflusses zu erfassen sind, wenn der zugrundeliegende Vertrag entweder eine unbestimmte Laufzeit vorsieht oder hierzu keine Angaben enthält. Einer Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf den Streitfall steht der eindeutige Wortlaut entgegen, der einen von vorneherein bestimmten Zeitraum voraussetzt.
Wahrung des Realisationsprinzips?
Eine entsprechende Anwendung der vom BFH zur Frage der Rechnungsabgrenzung bei unbestimmter Vertragsdauer entwickelten und von der Finanzverwaltung für bilanzierende Steuerpflichtige übernommenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.1993 – IV R 130/91, BStBl. II 1995 S. 202 und BMF-Schreiben vom 15.03.1995, BStBl. I 1995 S. 183), wonach bei unbestimmter Vertragsdauer von einer 25-jährigen Laufzeit auszugehen sei, komme nicht in Betracht, da die Gewinnermittlung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zur Wahrung des Realisationsprinzips anders als im Bereich der Überschussermittlung grundsätzlich zeitraumbezogen erfolge.
Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/18 anhängig.
(FG Kiel, NL vom 02.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)