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30.03.2021

Meldung, Steuerrecht

Referentenentwurf des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes

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©GrafKoks/fotolia.com

Zur fristgerechten Umsetzung der Grundsteuerreform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer hat das BMF jetzt einen Referentenentwurf eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vorgelegt.

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) wurde das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrecht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 neu geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuer-Reform hat sich weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf ergeben.

Eckpunkte der Grundsteuerreform

Zur fristgerechten Umsetzung der Grundsteuerreform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungsstichtag 01.01.2022 sind insbesondere folgende gesetzliche Änderungen fachlich geboten:

  • Schaffung einer Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Abs. 5 BewG,
  • Anpassung der sich aus Anlage 39 (zu § 254 BewG) ergebenden durchschnittlichen Nettokaltmieten zur Ermittlung des Rohertrags von Wohngrundstücken und Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 auf der Grundlage aktueller Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Mikrozensus 2018 sowie
  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.

Änderungen aufgrund Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im Bereich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sind infolge aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:

  • Erhaltung der sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse sowie
  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

Änderung im Forschungszulagengesetz (FZulG)

Im Weiteren hat sich kurzfristig weiterer Änderungsbedarf im Forschungszulagengesetz (FZulG) ergeben. Im Rahmen der Umsetzung des FZulG hat sich gezeigt, dass in einzelnen Punkten die derzeitigen gesetzlichen Formulierungen in der Interpretation zu unterschiedlichen – auch nicht gewollten – Folgen führen können. Die vorgeschlagene Umsetzung des identifizierten Änderungsbedarfs dient vor allem der Rechtsklarheit und Vereinfachung und soll so zu einer größeren Akzeptanz der Förderung von Anfang an beitragen.

(BMF vom 19.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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