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17.06.2019

Meldung, Steuerrecht

Grundsteuerreform: Öffnungsklausel für die Länder

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©GrafKoks/fotolia.com

Heute hat sich der Koalitionsausschuss zur Reform der Grundsteuer geeinigt. Die durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordene Grundsteuerreform wird durch eine Öffnungsklausel auf Wunsch den Ländern überlassen. Die Länder haben so die Möglichkeit, auf regionale Besonderheiten einzugehen.
Der Landesgesetzgeber kann am besten den regionalen Gegebenheiten in Baden-Württemberg Rechnung tragen, findet der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg und begrüßt den Beschluss. Durch eine Öffnungsklausel bietet sich der Landesregierung die Chance, Mehrbelastungen für die Masse der Steuerzahler im Südwesten zu verhindern. Gerade in Baden-Württemberg hat der Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu enormen Preissteigerungen bei Grund und Boden geführt. Es stehe daher zu befürchten, dass das vom Bund vorgeschlagene Modell für die Grundsteuer, das sich an Mieten und aktuellen Bodenwerten orientiert, das Wohnen im Südwesten weiter verteuern würde.
Diskussion um Bewertungsverfahren
Bei einer vom Gesetzentwurf der Bundesregierung abweichenden Grundsteuerreform kann zudem ein Bewertungsverfahren gewählt werden, das einfacher umzusetzen ist. Der Bund der Steuerzahler hält nach wie vor das wertunabhängige Flächenmodell für am besten geeignet, um Mehrbelastungen für viele Bürger zu verhindern. Das Flächenmodell ist einfach und transparent, da es an vorliegende physikalische Größen wie Grundstücksfläche und Wohnfläche anknüpft. Das würde das Konfliktpotenzial zwischen Steuerzahler und Verwaltung reduzieren.
Welches Modell ist wo geeignet?
Das von Bundesfinanzminister Scholz entworfene wertbasierte Modell ist hingegen sehr verwaltungsaufwendig, da es über die erstmalige Neubewertung hinaus regelmäßige Bewertungsanpassungen vorsieht, was zusätzliche Bürokratie verursacht. Darüber hinaus sind bei einer wertbasierten Grundsteuer „heimliche“ Steuererhöhungen durch eine automatische Erhöhung der Bemessungsgrundlage über steigende Grundstückspreise impliziert. Bei einer wertunabhängigen Grundsteuer hingegen ist eine Erhöhung der Grundsteuer nur möglich, wenn das Gesetz geändert wird oder die Hebesätze angehoben werden. Beides setzt demokratische Entscheidungsprozesse voraus.
(Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V., PM vom 17.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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