19.07.2018

Meldung, Steuerrecht

Grundsteuer C nur nach Reform möglich

Beitrag mit Bild

©GrafKoks/fotolia.com

Die Einführung einer Grundsteuer C für unbebaute Flächen auf Basis der jetzigen Einheitsbewertung ist nicht möglich, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/3077) auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Am 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 11/14). Der Gesetzgeber ist nun gefordert, eine Korrektur der Vorschriften zur Bewertung bis zum 31.12.2019 vorzulegen. Umgesetzt soll die Regelung bereits Ende 2024 sein.

Reform bleibt abzuwarten

Bisher gibt es die Grundsteuer in zwei Varianten: Grundsteuer A gilt für landwirtschaftliche Flächen, Grundsteuer B gilt für alle restlichen bebauten oder bebaubaren Grundstücke. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, noch eine dritte Variante, die Grundsteuer C, für Brachflächen einzuführen. „Eine Erhebung der Grundsteuer C auf Basis gleichheitswidriger Einheitswerte ist nicht sachgerecht und wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Bundesverfassungsgericht die schon als verfassungswidrig festgestellten alten Einheitswerte 1964 nur noch übergangsweise zur Aufrechterhaltung der bisherigen Grundsteuer gestattet hat“, so die Bundesregierung. Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C müsse im Kontext mit der Reform der Grundsteuer insgesamt entschieden werden.

Kommunales Hebesatzrecht bleibt

Zur Reform der Grundsteuer insgesamt stellt die Bundesregierung fest, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lasse grundsätzlich einen breiten Spielraum. Das kommunale Hebesatzrecht solle beibehalten werden: „Letztlich wird die Höhe der Grundsteuer durch das verfassungsrechtlich verankerte Hebesatzrecht der Kommunen bestimmt.“

(BFH, PM vom 18.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©Sashkin/fotolia.com


30.12.2025

Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Das BMJV hat bekanntgegeben, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.

weiterlesen
Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Meldung

©Falko Müller/fotolia.com


30.12.2025

Gesetzliche Neuregelungen bei Umwelt und Klimaschutz 2026

Mit neuen Regelungen für 2026 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Umwelt- und Klimaschutz mit wirtschaftlicher Entlastung zu verbinden.

weiterlesen
Gesetzliche Neuregelungen bei Umwelt und Klimaschutz 2026

Meldung

©garagestock/123rf.com


29.12.2025

Transparenzpflicht für Schufa-Score

Die Schufa ist verpflichtet, konkret darzulegen, welche Daten in die Bewertung eingeflossen sind, wie sie gewichtet wurden und warum ein bestimmter Scorewert vergeben wurde.

weiterlesen
Transparenzpflicht für Schufa-Score

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank