In seiner Entscheidungsvorschau hat das Bundesverfassungsgericht angekündigt, ein vom Steuerzahlerbund unterstütztes Klageverfahren zum GmbH-Steuerrecht zu beurteilen.
Betroffen sind zahlreiche Kapitalgesellschaften, bei denen das Finanzamt Verluste gestrichen hat, weil ein neuer Gesellschafter GmbH-Anteile übernommen hat. Ein solcher Gesellschafterwechsel hat nach geltendem Recht oft zur Folge, dass die Verluste nicht mehr mit späteren Gewinnen der Gesellschaft verrechnet werden können.
Gesellschafterwechsel: Finanzamt berücksichtigt Verluste nicht
Klägerin in dem Streitfall (Az. 2 BvL 6/11) ist eine GmbH, die Pauschalreisen organisiert, plant und vermittelt. Die GmbH wurde im Jahr 2006 von zwei Gesellschaftern gegründet. Die Geschäftstätigkeit führte in den Anfangsjahren zu Verlusten. Im Jahr 2008 verkaufte einer der Gründungsgesellschafter wegen einer persönlichen finanziellen Notlage seine Anteile an einen neuen Gesellschafter. Im Jahr 2008 erzielte die GmbH Gewinne, sodass in den Jahren 2006 bis 2008 insgesamt ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis erzielt wurde. Aufgrund des Gesellschafterwechsels wendete das Finanzamt die Regelung des § 8c KStG an – damit wurde ein Großteil der Verluste aus den Anfangsjahren nicht berücksichtigt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die GmbH eine Gewerbe- und Körperschaftsschuld von rund 93.000 Euro zahlen musste, obwohl sie – insgesamt gesehen – gar keinen Gewinn gemacht hatte. Mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichts ist in diesem Jahr noch zu rechnen.
(BdSt, PM vom 19.02.2016/ Viola C. Didier)