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07.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Grundsatzentscheidung zum Verbot von Preissuchmaschinen

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© VRD/fotolia.com

Das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems ist kartellrechtswidrig und unzulässig. Das OLG Düsseldorf hat eine entsprechende Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts bestätigt.

Der Sportschuhhersteller Asics hatte bis 2015 seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt wertete diese Klausel ebenso wie das Verbot der Verwendung von Markenzeichen als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und untersagte sie. Denn die Verbote dienten vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs und beschränkten den Wettbewerb der Händler zu Lasten der Verbraucher. Das Bundeskartellamt kritisierte darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr entschieden werden.

OLG stimmt Bundeskartellamt zu

Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. Auf dem Markt für Laufschuhe in Deutschland hatte Asics 2011 einen Marktanteil von fast 30 Prozent und gemeinsam mit Nike und Adidas einen Marktanteil von über 70 Prozent. Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen Asics bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar.

EuGH-Rechtsprechung ist unmissverständlich

Die Rechtsprechung des EuGH („Pierre Fabre“) sei hier klar. Den Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt, denn Verbraucher würden bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen brauchen oder wünschen bzw. würden sich auch über das Internet informieren können. Das Verbot sei eine Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht, die nicht freistellungsfähig sei.

(BKartA, PM vom 06.04.2017 / Viola C. Didier)


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