I. Sachverhalt
Den Urteilen des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Notarin beurkundete am 27.10.2020 eine Teilerbauseinandersetzung, in der Geschwister (Bruder und Schwester) die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter auseinandersetzten. Als Folge besaßen sie jeweils sämtliche Anteile an einer der beiden grundbesitzenden GmbHs. Die Notarin zeigte dem FA den Rechtsvorgang nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG an, ebenso wenig die Geschwister gemäß § 19 Abs. 3 GrEStG. Nachdem das FA mit Schreiben vom 25.11.2020 mitteilte, der Rechtvorgang würde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen, beurkundete die Notarin am 18.12.2020 den Aufhebungs- und Rückerwerbsvertrag bezüglich der Teilerbauseinandersetzung vom 27.10.2020.
Mit Schreiben vom 10.02.2021 beantragte die Notarin wegen der Fristversäumung hinsichtlich der Teilerbauseinandersetzung vom 27.10.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sowie eine rückwirkende Verlängerung der Frist nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog. Sie habe erst am 05.02.2021 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt. Die Anzeigeerstattung sei einer zuverlässigen und ständig überwachten Büroangestellten übertragen worden, die aus unerklärlichen Gründen die Frist versäumt habe.
Die Geschwister stellten am 01.03.2021 ebenfalls Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) und machten geltend, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass der Rechtsvorgang vom 27.10.2021 der Grunderwerbsteuer unterliege.
Das FA lehnte die Anträge ab und setzte Grunderwerbsteuer fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ebenso erfolglos wie die Klage beim Finanzgericht.
II. Entscheidungsgründe
Der BFH wies die Klagen als unbegründet ab.
1. Beachtlicher Inhaltsirrtum oder unbeachtlicher Motivirrtum?
In den Klageverfahren der Geschwister setzte sich der BFH zunächst mit der Frage auseinander, ob diese wirksame Anfechtungserklärungen hinsichtlich des Teilerbauseinandersetzungsvertrages hätten abgegeben können (II R 20/23 und II R 21/23, Rn. 17 ff.)
a) Der BFH führt aus, dass ein Inhaltsirrtum vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung nicht abgegeben hätte (§ 119 Abs. 1 BGB). Ein Inhaltsirrtum kann auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Erklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden. Dagegen ist der Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtsfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Inhaltsirrtum, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (II R 20/23 und II R 21/23, jeweils Rn. 18).
b) Demzufolge, so der BFH, ist die Annahme, die Teilerbauseinandersetzung löse keine GrESt aus, ein unbeachtlicher Motivirrtum, da die GrESt des Teilerbauseinandersetzungsvertrages eine mittelbare steuerliche Folge der unentgeltlichen Übertragung der GmbH-Anteile ist.
c) Auch eine Anfechtung wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB liegt laut dem BFH nicht vor (II R 20/23 und II R 21/23, jeweils Rn. 20). Die GrESt haftet nicht den GmbH-Anteilen selbst an, sondern entsteht erst durch die Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GEStG. Folglich ist sie keine Eigenschaft der GmbH-Anteile.
2. Zweiwöchige Frist ist einzuhalten
Weder die Notarin noch die Geschwister hatten den Vorgang vom 27.10.2020 dem FA innerhalb der Zwei-Wochenfrist angezeigt.
a) Der BFH weist zunächst auf seine Rechtsprechung hin, wonach die rechtzeitige Anzeige der Notarin die Frist der Geschwister hätte wahren können (BFH vom 21.06.2023 – II R 2/21, BStBl 2023 S. 1057 = DB 2023 S. 2612, Rn. 21 ff.).
b) Zudem verlangt § 16 Abs. 5 GrEStG – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – nicht nur eine fristgerechte, sondern auch in allen Teilen vollständige Anzeige (II R 20/23 und II R 21/23, jeweils Rn. 27). Für eine generelle Ausdehnung der Zwei-Wochen-Frist ist kein Raum, sie ist nach dem gesetzgeberischen Willen vielmehr als eine feste Frist zu verstehen. Allerdings besteht die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist einen Fristverlängerungsantrag analog § 109 Abs. 1 AO zu stellen (BFH vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016 S. 420).
3. Wiedereisetzung in den vorigen Stand
Ist jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO unter den dort genannten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der BFH lehnt die Voraussetzungen in den Urteilsfällen allerdings ab.
a) Bei den Geschwistern sieht der BFH deren Verschulden darin, dass sie sich über die Steuerpflicht des Rechtsvorgangs vom 27.10.2020 keine Kenntnis verschafft haben (II R 20/23 und II R21/23, jeweils Rn. 31 f). Er verweist insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung zu § 19 Abs. 3 GrEStG, wonach eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn sich der Steuerpflichtige keine Kenntnis über die Steuer- und Anzeigepflichten verschafft die objektiver Natur sind und unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen (BFH vom 15.05.2023 – II R 35/20, BStBl II 2024 S.28). Die Geschwister hatten die Frist folglich nicht unverschuldet versäumt.
b) Auch bei der Notarin sieht der BFH keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Notar ist hinsichtlich seiner Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG nicht ein „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 AO. Diese Regelung ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Widereinsetzung nur auf die anzeigepflichtigen „Beteiligten“ im Sinne des § 19 Abs. 1 GrEStG Anwendung findet, da nur diese von dem grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang nach §§ 1 ff. GrEStG als Steuerschuldner betroffen sind (II R 22/23, Rn. 19). Daher kann nur den Personen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, die eigenen Anzeigepflichten aus eigenen Rechten zu erfüllen haben.
c) Eine andere Auslegung des § 110 AO dahingehend, dass die Notarin antragberechtigt sein kann, weil die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG auch zugunsten des Steuerschuldners wirkt, gibt es nicht. Zwar stehen die Anzeigepflichten der Notarin nach § 18 GrEStG und die des Steuerschuldners nach § 19 GrEStG nebeneinander. Erfüllt aber ein Notar seine Anzeigepflicht, ist dem FA der Erwerbsvorgang bekannt und die Einleitung eines Besteuerungsverfahrens ohne weiteres möglich. Folglich wirkt die Anzeige auch für den Steuerschuldner (II R 22/23, Rn. 24).
d) Entscheidend ist aber, dass die Wirkungen der Anzeige durch den Notar diese nicht zu einer Anzeige des Steuerpflichtigen macht, vielmehr handelt es sich dabei um eine eigene Verpflichtung des Notars nach § 18 GrEStG. Da der Notar aber selbst kein Beteiligter des Steuerverfahrens ist, kann er bei Versäumung der Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO beantragen (II R 22/23, Rn. 25).
4. Keine rückwirkende Verlängerung gemäß § 109 AO
Letztlich gewährt der BFH in den Urteilen vom 08.10.2025 keine rückwirkende Verlängerung der Frist gemäß § 109 AO. Er verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine rückwirkende Verlängerung der Frist gemäß § 109 Abs. 1 AO bei der erstmaligen Erstattung einer Anzeige nicht in Betracht kommt (II R 21/23, Rn. 38, II R 22/23, Rn.31). Dies gilt sowohl für den Notar als auch für die Steuerpflichtigen, zumal der Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG, die Beteiligten durch die hier angeordneten nachteiligen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflichten zur fristgerechten Anzeigeerstattung anzuhalten, einer nachträglichen Fristverlängerung entgegenstehen (II R 21/23, Rn. 38).
III. Fazit
Im Ergebnis hält der BFH an seiner strengen Rechtsprechung zu den Folgen einer Fristversäumung bei grunderwerbsteuerlich relevanten Rechtsvorgängen fest.
Versäumt der Notar die Zwei-Wochenfrist des § 18 GrEStG, so wird ihm weder Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO gewährt, noch die rückwirkende Verlängerung der Frist gemäß § 109 AO.
Versäumt (auch) der Steuerpflichtige die Zwei-Wochenfrist des § 19 GrEStG, so hat auch er keinen Anspruch auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO und kann ebenso wenig die rückwirkende Verlängerung der Frist gem. § 109 AO geltend machen.
Damit wird dem Steuerpflichtigen auferlegt, bei Rechtsvorgängen mit Grundstücken, die dem GrEStG unterfallen selbst dann die Zwei-Wochenfrist zu beachten, wenn der Rechtsvorgang notariell beurkundet wird. Er wird insbesondere nicht damit gehört, er habe die Zwei-Wochenfrist nicht gekannt. Eine in der Praxis bemerkenswert strenge Rechtsfolge, verpflichtet es doch den Steuerpflichtigen, zu kontrollieren, ob der Notar die Zwei-Wochenfrist einhält oder sogleich, den Rechtsvorgang dem FA innerhalb der Frist anzuzeigen.
Letztlich beachtlich ist die Feststellung des BFH, die Versäumung der notariellen Pflicht mache den Notar weder zum Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, noch stelle dies eine Amtspflichtverletzung des Notars dar, so dass keine Schadenersatzforderung möglich ist.
Im Ergebnis hat das Versäumnis der Frist damit keine Folgen für den Notar, nur für den Steuerpflichtigen, dem es gerade auch bei Nichtkenntnis der Frist verwehrt ist, sich auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf die rückwärtige Fristverlängerung zu berufen.
Es ist daher allen Steuerpflichtigen, seien sie beraten oder nicht, dringend anzuraten, bei Rechtsvorgängen mit Grundvermögen nach der Beurkundung selbst den Rechtsvorgang fristgemäß dem FA anzuzeigen.

