• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft

23.04.2026

Meldung, Steuerrecht

Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft

Wann gilt jemand bei der Grunderwerbsteuer eigentlich als neuer Gesellschafter? Genau dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt Stellung bezogen und eine klare Linie gezogen. Entscheidend ist die zivilrechtliche Gesellschafterstellung.

Beitrag mit Bild

© Bernd Leitner / fotolia.com

Der BFH hat mit Urteil vom 25.02.2026 (II R 5/24) klargestellt, dass der erstmalige zivilrechtliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft grunderwerbsteuerlich auch dann als Gesellschafterwechsel zählt, wenn der Erwerber zuvor schon schuldrechtlich eingebunden war. Für die Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG reicht eine solche wirtschaftliche Vorstufe ebenfalls nicht aus.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall betraf der Vorgang eine GmbH & Co. KG, die zunächst als Vorratsgesellschaft ausgestaltet war. Am 29.07.2014 veräußerte die bisherige Gesellschafterin sowohl ihre Anteile an der Komplementär-GmbH als auch ihren Kommanditanteil an eine M-GmbH. Die Übertragung des Kommanditanteils stand unter der Bedingung der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Noch vor dieser Eintragung erhielt die Erwerberin weitreichende Vollmachten. Zudem kaufte die KG am 31.07.2014 ein Grundstück. Erst am 19.08.2014 wurde die M-GmbH als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt sah darin einen grunderwerbsteuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand und setzte Grunderwerbsteuer fest.

BFH stellt auf das Zivilrecht ab

Der BFH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis. Maßgeblich sei bei § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in der damals geltenden Fassung, ob ein Gesellschaftsanteil zivilrechtlich wirksam auf einen neuen Gesellschafter übergeht. Genau das sei hier am 19.08.2014 geschehen.

Entscheidend ist nach Auffassung des BFH, dass die M-GmbH vor diesem Zeitpunkt nicht bereits zivilrechtlich Gesellschafterin der KG war. Dass sie möglicherweise schon zuvor aufgrund schuldrechtlicher Abreden wirtschaftlich abgesichert oder sogar wirtschaftliche Inhaberin des Kommanditanteils gewesen sein könnte, ändere daran nichts. Für die Frage, ob ein neuer Gesellschafter vorliegt, komme es beim unmittelbaren Anteilserwerb allein auf die zivilrechtliche Rechtslage an.

Schuldrechtliche Vorbindungen genügen nicht

Damit weist der BFH die Argumentation der Klägerin zurück. Diese hatte geltend gemacht, die M-GmbH sei wegen der schuldrechtlichen Bindungen bereits vor der Handelsregistereintragung als mittelbare Altgesellschafterin anzusehen gewesen. Dann hätte es an einem Übergang auf einen „neuen Gesellschafter“ gefehlt. Der BFH folgt dieser Sicht nicht. Ein neuer Gesellschafter ist jeder, der vor Wirksamwerden der Anteilsabtretung nicht bereits unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligt war. Eine rein wirtschaftliche oder schuldrechtliche Vorposition genügt nicht.

Hinzu kam, dass die KG am 29.07.2014 noch gar kein Grundstück im grunderwerbsteuerlichen Sinne innehatte. Der maßgebliche Grundstückserwerb durch die KG erfolgte erst mit notariellem Kaufvertrag vom 31.07.2014. Als die M-GmbH am 19.08.2014 zivilrechtlich Gesellschafterin wurde, war die Gesellschaft damit grundbesitzend und der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt.

Keine Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG

Der BFH stellt außerdem klar, dass schuldrechtliche Bindungen nicht ausreichen, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen. Zwar ist § 6 GrEStG grundsätzlich auch auf die fiktiven Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar. Die Steuerbefreiung setzt aber voraus, dass der Gesellschafter vor und nach dem Vorgang in entsprechender Weise am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. Daran fehlte es hier. Selbst eine mögliche wirtschaftliche Vorposition der M-GmbH reichte dafür nicht aus.

Deshalb greift die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GrEStG nach Auffassung des BFH schon dem Grunde nach nicht. Auf die vom Finanzgericht noch erörterte Nachbehaltensfrist kam es damit nicht mehr an.

Die Revision blieb damit ohne Erfolg. Der BFH wies sie zurück und bestätigte im Ergebnis die festgesetzte Grunderwerbsteuer.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zieht eine klare Grenze zwischen zivilrechtlicher Gesellschafterstellung und bloß schuldrechtlicher Vorbindung. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist beim unmittelbaren Erwerb entscheidend, wann der Anteil zivilrechtlich wirksam übergeht. Wer erstmals zivilrechtlich Gesellschafter wird, ist grundsätzlich ein neuer Gesellschafter. Zugleich begrenzt der BFH die Steuerbefreiungen nach § 6 GrEStG. Eine lediglich wirtschaftliche Stellung reicht nicht aus, um eine Beteiligung am Gesamthandsvermögen anzunehmen. Das erhöht die grunderwerbsteuerlichen Risiken bei vorbereiteten Anteilserwerben deutlich.


BFH vom 23.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


23.04.2026

BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Für den Vorsteuerabzug zählt nicht das Etikett der Rechnung, sondern der tatsächliche Leistungsbezug, entschied der BFH.

weiterlesen
BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Steuerboard

Michael Forchhammer


22.04.2026

Die Zinsschranke im Kontext von Private Equity Fonds

Die Zinsschranke gem. § 4h EStG stellt ein zentrales Instrument des deutschen Ertragsteuerrechts zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen dar.

weiterlesen
Die Zinsschranke im Kontext von Private Equity Fonds

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


22.04.2026

Kontobetrug: Banken verweigern oft die Erstattung

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale verweigern Banken Betrugsopfern trotz gesetzlicher Rückerstattungspflicht häufig die Erstattung.

weiterlesen
Kontobetrug: Banken verweigern oft die Erstattung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht