Am 25.06.2021 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das nun aber zu einem Vollregister ausgestaltet wird.
Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die europäischen Transparenzregister sich vernetzen. Dies sieht die europäische Geldwäscherichtlinie vor. Der Bundestagsbeschluss führt dazu eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften ein, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessern.
Vollregister statt Auffangregister
Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.
Kontenabruf im Transparenzregister durch Behörden
Die ebenfalls umzusetzende EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundeskriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.
Weitere Änderungen im Geldwäschegesetz erforderlich
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf weiteren aktuellen Änderungsbedarf am Geldwäschegesetz im Zusammenhang mit EU-Fördermitteln hin, z. B. aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds. Hintergrund sind neue Regeln für die Förderperiode ab Juni 2021. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Forderung der Länder befasst.
(Bundesrat vom 25.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)