Der Bundesrat hat die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt. Von dem neuen Klagerecht für Verbraucherschutzverbände können damit unter anderem auch die Betroffenen in der VW-Abgas-Affäre profitieren. Die Regelungen sollen bereits am 01.11.2018 in Kraft treten.
Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Sie müssen mindestens 350 Mitglieder haben. Der Bundespräsident muss das Gesetz nun nur noch unterzeichnen, damit es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann.
Stärkt Verbraucherschutz bei Massengeschäften
Eine Musterfeststellungsklage ist dann möglich, wenn mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monaten insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei sog. Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln.
Einige Forderungen des Bundesrates aufgegriffen
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf Änderungen vorgeschlagen, um das Verfahren insgesamt zu verbessern. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt und stattdessen eine gleichlautende Fraktionsinitiative verabschiedet. In seinem Beschluss griff er einige Vorschläge des Bundesrates auf. Hierzu gehört unter anderem eine Verkürzung des Instanzenzuges, um zügigere Verfahren zu ermöglichen. Auch die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Vermeidung von forum shopping geht auf eine Forderung der Länder zurück. Gleiches gilt für die Lockerung der strikten Vorgabe, wonach Verbraucher bei der Klageanmeldung zwingend den Betrag der Forderung angeben mussten.
Entschließung zum Schutz vor Abmahnungen
Darüber hinaus beschloss der Bundestag eine Entschließung, in der er die Bundesregierung auffordert, bis zum 01.09.2018 einen Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzulegen, die auf Basis der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergehen. Er soll regeln, dass bei nicht erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung keine kostenpflichtigen Abmahnungen möglich sind. Zum Hintergrund: Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung Ende Mai fürchten vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen und Vereine, dass Anwälte auf der Grundlage der neuen Datenschutzregeln eine Flut von Abmahnungen gegen sie lostreten. Die Regierungsfraktionen hatten deshalb um einen Kompromiss für eine entsprechende Regelung gerungen, die in das Gesetz zur Musterfeststellungsklage einfließen sollte. Auf eine konkrete Klausel konnten sich CDU/CSU und SPD jedoch nicht einigen.
(Bundesrat vom 06.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)