• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Großraumbüro: „Lärmschwerhörigkeit“ ist keine Berufskrankheit

26.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Großraumbüro: „Lärmschwerhörigkeit“ ist keine Berufskrankheit

Beitrag mit Bild

Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird in einem Großraumbüro bei weitem nicht erreicht.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist.

In dem Streitfall war ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, an Tinnitus und einer leichten Hörminderung erkrankt. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.

BG lehnt Anerkennung ab

Lärmmessungen in dem Großraumbüro hatten eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergeben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17.02.2016 (Az. L 6 U 4089/15) der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte hier nicht nachgewiesen werden. Eine „Lärmschwerhörigkeit“ kann sich nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.

(LSG Stuttgart, PM vom 25.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank